(1) Die Gemeinde darf Haftungen nur dann übernehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (§ 85 Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. jeweils § 59 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, des Statuts für die Stadt Steyr 1992 und des Statuts für die Stadt Wels 1992).
(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass ausgegliederte Rechtsträger, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Haftungen übernehmen.
(3) Die Gemeinde hat der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen, wenn ein ausgegliederter Rechtsträger gemäß Abs. 2 eine Haftungsübernahme beabsichtigt.
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