(1) Die Haftungen der Gemeinden mit Ausnahme der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels einschließlich jener ausgegliederten Rechtsträger, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinden liegen, dürfen insgesamt im Jahr eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten. Die Haftungsobergrenze beträgt 75 % der Gesamteinzahlungen aller Gemeinden nach den Rechnungsabschlüssen des dem Haushaltsjahr jeweils zweitvorangegangenen Jahres (t-2) nach Abschnitt 92 gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, abzüglich der Landesumlage.
(2) Die Haftungen der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels einschließlich jener ausgegliederten Rechtsträger, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der jeweiligen Statutarstadt liegen, dürfen im Jahr eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten. Die Haftungsobergrenze beträgt je Statutarstadt jeweils 75 % der Gesamteinzahlungen nach dem Rechnungsabschluss des dem Haushaltsjahr jeweils zweitvorangegangenen Jahres (t-2) nach Abschnitt 92 gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, abzüglich der Landesumlage.
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