LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Tal der Kleinen Gusen" in Alberndorf, Hirschbach, Neumarkt und Unterweitersdorf

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Tal der Kleinen Gusen" in Alberndorf, Hirschbach, Neumarkt und Unterweitersdorf

In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date

§ 1 § 1 Bezeichnung

Das Gebiet „Tal der Kleinen Gusen“ in den Gemeinden Alberndorf in der Riedmark, Hirschbach im Mühlkreis, Neumarkt im Mühlkreis und Unterweitersdorf (offizielle Gebietskennziffer AT3108000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 18. November 2011 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Tal der Kleinen Gusen“ bezeichnet.

§ 2 § 2 Grenzen

(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das Gebiet, das von folgender Verordnung zur Gänze erfasst ist:

Verordnung, mit der das Tal der Kleinen Gusen in den Gemeinden Unterweitersdorf und Alberndorf i.d. Riedmark als Natur- und Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/2000.

§ 3 § 3 Schutzzweck

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Tal der Kleinen Gusen“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“) Bezeichnung des Lebensraums
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
6520 Berg-Mähwiesen
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-padion, Alnion incanae, Salicion albae)
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)

und

2. der in der Tabelle 2 angeführten Tierarten des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräume

Tabelle 2

Codebezeichnung gemäß „FFH-Richtlinie“ Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums
1037 Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) Bäche, Flüsse sowie dynamische Auengewässer mit sandigem Untergrund, einer gewissen Strömungsgeschwindigkeit sowie einer Mindestbreite von 3 m und keinem oder spärlichem Pflanzenbewuchs; insbesondere Bäche mit teilweise bewaldeten Ufern und zumindest an einem Ufer mit kahlen oder lehmigen, ganz oder teilweise sonnigen Stellen
1059 Heller Wiesenknopf- Ameisenbläuling (Maculinea teleius) Magere, feuchte bis nasse Wiesen und Weiden, die windgeschützt sind und die sowohl Vorkommen des Wiesenknopfs als auch der Wirtsameisenarten aufweisen
1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea nausithous) Magere, feuchte bis nasse Wiesen und Weiden, die windgeschützt sind und die sowohl Vorkommen des Wiesenknopfs als auch der Wirtsameisenarten aufweisen
1078 Spanische Flagge (Callimorpha quadripunctaria) Eher kühle und feuchte Laub- und Mischwälder mit Schlagfluren und Vorwaldgehölzen; frische, beschattete wie auch sonnige trockene, stellenweise aber auch luftfeuchte Hochstauden und Binnensäume
1083 Hirschkäfer (Lucanus cervus) Wärmebegünstigte, eichenreiche Wälder der Ebene und der niederen Höhenlagen mit besonnten Waldrändern und großem Anteil absterbender oder morscher Bäume (Stümpfe mit größerem Durchmesser)
1096 Bachneunauge (Lampetra planeri) Morphologisch reich strukturierte Gewässer mit hoher Strömungsgeschwindigkeit und kiesigem Substrat und sandigen bis schluffigen Fraktionen
1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata) Seichte, kleinflächige, temporär und im Sommer warme Gewässer im Nahbereich größerer Waldflächen
1355 Fischotter (Lutra lutra) Flüsse, Bäche und Teiche mit gut strukturierten Rändern

§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Außerhalb des im § 2 Abs. 2 genannten Natur- und Landschaftsschutzgebiets führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

1. in der Landwirtschaft:

1.1. die Wahl des Schnittzeitpunkts, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“,

- in den Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“;

1.2. die Wiesenpflege, ausgenommen

- in den Lebensräumen „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“;

1.3. der Wiesenumbruch, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“,

- in den Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“, „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1193 Gelbbauchunke“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen;

1.4. die Grünlanderneuerung, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“,

- in Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1193 Gelbbauchunke“ liegen;

1.5. die Düngung, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“,

- in den Lebensräumen der Arten „1037 Grüne Keiljungfer“, „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen;

1.6. die Tierhaltung, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“, wobei die Herbstbeweidung auch auf diesen Flächen keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets darstellt,

- in den Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen;

1.7. die flächige Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“,

- in den Lebensräumen der Arten „1037 Grüne Keiljungfer“, „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen;

1.8. die punktuelle Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel, ausgenommen

- in den Lebensräumen der Arten „1037 Grüne Keiljungfer“, „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen;

1.9. die Geländegestaltung und -korrektur, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“,

- in den Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“, „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen;

1.10. der Abbau von Bodenmaterialien, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“,

- in den Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen;

1.11. der landwirtschaftliche Wegebau (mit Unterbau), ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“,

- in den Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen;

1.12. die Anlage und Erweiterung von Wasserstellen, ausgenommen

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen;

1.13. die Fassung von Quellen, ausgenommen

- auf feuchten Ausprägungen von Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“,

- in den Lebensräumen der Art „1193 Gelbbauchunke“;

1.14. die Anlage und Erweiterung von ober- und unterirdischen Drainagen, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“,

- in den Lebensräumen der Arten „1037 Grüne Keiljungfer“, „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“, „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“, „1193 Gelbbauchunke“,

- auf Flächen, die im Umfeld der Art „1096 Bachneunauge“ liegen;

1.15. die Anlage und Erweiterung von Gräben, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“,

- in den Lebensräumen der Arten „1037 Grüne Keiljungfer“, „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“, „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1193 Gelbbauchunke“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen;

1.16. die Instandsetzung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender ober- und unterirdischer Drainagen und Gräben;

1.17. die Gehölzpflanzung, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“,

- in den Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“, „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1193 Gelbbauchunke“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen;

1.18. die sonstige rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben;

2. in der Forstwirtschaft:

2.1. der Kahlhieb im Ausmaß von 0,5 bis 2 ha, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ und „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen;

2.2. der Kahlhieb von Uferbegleitgehölzen bis zu einer Länge von 50 m;

2.3. die Wiederaufforstung, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ und „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- in den Lebensräumen der Art „1083 Hirschkäfer“;

2.4. die Neuaufforstung, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“,

- in den Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“, „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1193 Gelbbauchunke“;

2.5. die chemische Kulturvorbereitung (für eine Aufforstung), ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ und „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- in den Lebensräumen der Arten „1037 Grüne Keiljungfer“, „1078 Spanische Flagge“ und „1083 Hirschkäfer“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 20 m zu den Lebensräumen der Arten „1096 Bachneunauge“ und „1193 Gelbbauchunke“ liegen;

2.6. die chemische Kulturpflege, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ und „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- in den Lebensräumen der Arten „1037 Grüne Keiljungfer“, „1078 Spanische Flagge“, „1083 Hirschkäfer“, „1096 Bachneunauge“ und „1193 Gelbbauchunke“;

2.7. der chemische Forstschutz, ausgenommen

- flächenhafter Schutz auf den Flächen der Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ und „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- in den Lebensräumen der Arten „1037 Grüne Keiljungfer“, „1078 Spanische Flagge“ und „1083 Hirschkäfer“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 20 m zu den Lebensräumen der Arten „1096 Bachneunauge“ und „1193 Gelbbauchunke“ liegen;

2.8. die Ausbringung von Wirtschafts- und Mineraldünger, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen;

2.9. die Anlage und Erweiterung von Forststraßen, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ und „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- in den Lebensräumen der Art „1083 Hirschkäfer“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen;

- die Errichtung und Erweiterung von Brücken und Durchlässen in den Lebensräumen der Arten „1096 Bachneunauge“ und „1193 Gelbbauchunke“;

2.10. die Anlage und Erweiterung von Rückewegen, ausgenommen

- die Anlage auf Flächen der Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ und „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“;

2.11. die Errichtung und Erweiterung ständiger Holzlagerplätze, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ und „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen, sofern es sich um größere Plätze mit Maßnahmen zur Lagerhaltung handelt;

2.12. die Anlage und Erweiterung von Entwässerungsgräben, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- in den Lebensräumen der Art „1193 Gelbbauchunke“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen;

2.13. die Anlage und Erweiterung von Christbaumkulturen, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“,

- in den Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“, „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1193 Gelbbauchunke“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen;

2.14. die Anlage und Erweiterung von Energiewald, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“,

- in den Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“, „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1193 Gelbbauchunke“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“, liegen;

2.15. die sonstige rechtmäßige forstwirtschaftliche Nutzung, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben;

3. in der Fischereiwirtschaft:

3.1. der Besatz mit Regenbogenforellen und Bachsaiblingen in Fließgewässern, ausgenommen

- in den Lebensräumen der Arten „1096 Bachneunauge“ und „1037 Grüne Keiljungfer“;

3.2. die Befischung mit Reusen und Netzen, ausgenommen

- in den Lebensräumen der Arten „1355 Fischotter“ und „1096 Bachneunauge“, sofern es sich nicht um Reusen für den Fang von Signalkrebsen handelt;

3.3. Teichabkehrungen (Ablassen in die Gewässer), ausgenommen

- in den Lebensräumen der Arten „1193 Gelbbauchunke“ und „1096 Bachneunauge“, wobei Teichabkehrungen bei Teichen, deren Bau und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen und die wasserrechtliche Bewilligungen aufweisen, auch auf diesen Flächen keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets darstellen;

3.4. Teichbespannungen (Befüllen der Teiche aus den Gewässern), ausgenommen

- Befüllungen aus den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“, wobei Teichbespannungen bei Teichen, deren Bau und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen und die wasserrechtliche Bewilligungen aufweisen, auch auf diesen Flächen keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets darstellen;

3.5. die Anlage und Erweiterung von Teichufersicherungen;

3.6. die Aufstellung von amphibien- und reptilienschonenden, in den unteren Bereichen nicht stromführenden Fischotterzäunen an Teichen;

3.7. die sonstige rechtmäßige fischereiwirtschaftliche Nutzung, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben;

4. in der Jagdwirtschaft:

4.1. die Anlage und Erweiterung von Wildäckern, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“, „6520 Berg-Mähwiesen“ und „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- in den Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“;

4.2. die Niederwildfütterung, ausgenommen

- auf Flächen des Lebensraumtyps „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- in den Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“;

4.3. die sonstige rechtmäßige Ausübung der Jagd, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben;

5. in der gewerblichen Wirtschaft:

5.1. Standorterweiterungen, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“, „6520 Berg-Mähwiesen“, „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ und „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- in den Lebensräumen der Arten „1193 Gelbbauchunke“, „1083 Hirschkäfer“, „1078 Spanische Flagge“, „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“, „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1037 Grüne Keiljungfer“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen;

5.2. die direkte Einleitung in Gewässer, ausgenommen

- auf Flächen des Lebensraumtyps „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- in den Lebensräumen der Arten „1355 Fischotter“, „1193 Gelbbauchunke“, „1096 Bachneunauge“ und „1037 Grüne Keiljungfer“;

5.3 der Abbau von Bodensubstanzen im Rahmen einer rechtmäßigen Nutzung, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“, „6520 Berg-Mähwiesen“, „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ und „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- in den Lebensräumen der Arten „1193 Gelbbauchunke“, „1078 Spanische Flagge“, „1083 Hirschkäfer“, „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“, „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1037 Grüne Keiljungfer“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen;

5.4. Emissionen von Lärm, Licht, Staub, Erschütterungen und Schadstoffen im Rahmen der sonstigen rechtmäßigen gewerblichen Nutzung, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben;

6. im Tourismus:

6.1. die Instandsetzung, Instandhaltung und Nutzung von Radwegen, Wanderwegen, Reitwegen, Langlaufloipen, Rodelbahnen und sonstigen touristischen Einrichtungen;

6.2. die Anlage und Erweiterung von Radwegen, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“, „6520 Berg-Mähwiesen“, „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ und „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- in den Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“, „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen;

6.3. die Anlage und Erweiterung von Wanderwegen und Reitwegen, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“, „6520 Berg-Mähwiesen“, „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ und „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- in den Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“;

6.4. die Anlage und Erweiterung von Langlaufloipen, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“, „6520 Berg-Mähwiesen“, „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ und „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“ im Zusammenhang mit Geländeveränderungen,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen, im Zusammenhang mit chemischer Stabilisierung der Schneedecke;

6.5. die Anlage und Erweiterung von Rodelbahnen, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“, „6520 Berg-Mähwiesen“, „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ und „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“ im Zusammenhang mit Geländeveränderungen,

- auf Flächen, die im Umfeld von 10 m zu den Lebensräumen der Art „1096 Bachneunauge“ liegen, im Zusammenhang mit Geländeveränderungen;

6.6. die Erweiterung sonstiger touristischer Einrichtungen, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“, „6520 Berg-Mähwiesen“, „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ und „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- in den Lebensräumen der Arten „1078 Spanische Flagge“, „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“;

6.7. die Durchführung von Freiluftveranstaltungen, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“, 6520 Berg-Mähwiesen“, „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, „9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ und „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- in den Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“

- auf Flächen, die im Umfeld der Lebensräume der Art „1096 Bachneunauge“ liegen;

7. im Wasserbau:

7.1. der Neubau und die Erweiterung von Brücken (mit Fundamentierung) ausgenommen

- auf Flächen des Lebensraumtyps „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- in den Lebensräumen der Arten „1355 Fischotter“, „1096 Bachneunauge“ und „1037 Grüne Keiljungfer“;

7.2. der Neubau und die Erweiterung von Stegen, ausgenommen

- auf Flächen des Lebensraumtyps „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- in den Lebensräumen der Arten „1355 Fischotter“, „1096 Bachneunauge“ und „1037 Grüne Keiljungfer“;

7.3. der Neubau und die Erweiterung von Ufersicherungen, ausgenommen

- auf Flächen mit feuchten Ausprägungen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“ und „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- in den Lebensräumen der Arten „1355 Fischotter“, „1193 Gelbbauchunke“, „1096 Bachneunauge“ und „1037 Grüne Keiljungfer“;

7.4. die Durchführung von Bachräumungen, ausgenommen

- maschinell auf Flächen mit feuchten Ausprägungen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“, „6520 Berg-Mähwiesen“ und „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- in den Lebensräumen der Arten „1355 Fischotter“, „1193 Gelbbauchunke“, „1096 Bachneunauge“ und „1037 Grüne Keiljungfer“;

8. allgemein:

8.1. Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen wie Straßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasserleitungen, Ufersicherungen und dergleichen im erforderlichen Ausmaß;

8.2. Maßnahmen im Rahmen des rechtmäßigen Betriebs bestehender Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie, einschließlich der für den Betrieb dieser Anlagen behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen.

8.3. der Neubau sowie der Zu- und Umbau von bestehenden Gebäuden im Grünland, ausgenommen der Neubau auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“;

8.4. die Wasserentnahme aus dem Grundwasser über den Gemeingebrauch hinaus, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“, „6520 Berg-Mähwiesen“ und „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- in den Lebensräumen der Art „1193 Gelbbauchunke“;

8.5. die Wasserentnahme aus dem Vorfluter, ausgenommen

- auf Flächen des Lebensraumtyps „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“,

- in den Lebensräumen der Arten „1355 Fischotter“, „1193 Gelbbauchunke“, „1096 Bachneunauge“ und „1037 Grüne Keiljungfer“.

(3) Die Bestimmungen für das im § 2 Abs. 2 angeführte Natur- und Landschaftsschutzgebiet bleiben unberührt.

§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tierarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

(3) Das aktuelle Vorkommen der genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 2/1 und 2/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/2 maßgeblich.

§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahmen
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) Extensive Nutzung (1- bis 2-malige Mahd, keine oder geringe Düngung); Maßnahmen zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen); Bewahrung der hydrologischen Verhältnisse im Umfeld von Beständen (wechsel )feuchter Standorte
6520 Berg-Mähwiesen Extensive Nutzung (1- bis 2-malige Mahd, keine oder geringe Düngung); Maßnahmen zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen); Bewahrung der hydrologischen Verhältnisse im Umfeld von Beständen (wechsel )feuchter Standorte
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen, Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands, Schutz der (Natur-)Verjüngung
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Mittelwaldnutzung; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen, Schaffung von Altholzinseln; Förderung der Eiche durch Lochhiebe oder kleinflächige Kahlhiebe; Nutzungseinschränkungen im Waldbau (Belassen von liegendem und stehendem Totholz, Verlängerung der Umtriebszeit, Verzicht auf die Neuanlage von Wegen, Belassen der Strauchschicht, Belassen von Schlägerungsresten); Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung der gesellschaftstypischen Gehölze; Wildstandsregulierungen in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildbestands, Schutz der (Natur-)Verjüngung – wenn erforderlich
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) Erhalt und Förderung der Dynamik und der Standortverhältnisse (laterale Vernetzung mit den Fließgewässern), Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen, Schaffung von Altholzinseln; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

und

2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tierarten zu gewährleisten

Tabelle 4

Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
1037 Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus caecilia) Erhalt bzw. Wiederherstellung einer naturnahen Gewässermorphologie; Erhalt und Pflege einer strukturreichen Ufervegetation mit einem Wechsel von Ufergehölzen und gehölzfreien besonnten Abschnitten; Mahd und Entfernung des Mähguts an Uferabschnitten mit dichtem Bewuchs aus krautiger Vegetation; Beschränkung des Nährstoff- und Sedimenteintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen entlang der Gewässer
1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea teleius) Mahd erforderlich, aber keine Mahd zwischen dem 5. Juni und dem 10. September; keine Beweidung im Sommer; Einschränkung der Düngung
1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea nausithous) Mahd erforderlich, aber keine Mahd zwischen dem 5. Juni und dem 10. September; keine Beweidung im Sommer; Einschränkung der Düngung
1078 Spanische Flagge (Callimorpha quadripunctaria) Erhalt lichter Waldflächen und strukturreicher Waldsäume
1083 Hirschkäfer (Lucanus cervus) Erhalt alter, nicht allzu dichter Eichenbestände; Belassen von Totholz, alten Bäumen und besonnten Eichenstrünken mit größerem Durchmesser
1096 Bachneunauge (Lampetra planeri) Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismenpassierbarkeit der Fließgewässer; Erhalt eines geeignetes Sedimenthaushalts; Schaffung von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur Reduktion des Nährstoffeintrags; Verringerung von Nährstoff- und Feinsedimenteintrag durch Rückhalte- und Absetzbecken
1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata) Anlage von Kleingewässern (flach, temporär bis episodisch); Zulassen hochwasserdynamischer Vorgänge wie vorübergehende Überschwemmung kleiner Wiesenflächen; Förderung von Landlebensräumen und Wanderkorridoren
1355 Fischotter (Lutra lutra) Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer; Erhalt von deckungs- und strukturreichen Gewässerrand- und Uferbereichen

§ 7 § 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S 368 ff.;

2. „Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. November 2011“: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. November 2011 zur Annahme einer fünften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region (2012/14/EU), ABl. Nr. L 11 vom 13.01.2012, S 105 ff.

§ 8 § 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 Abs. 1 und im § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer ihrer Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

abrufbar.