Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das Gebiet „Ettenau II“ in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In den Anlagen 1/1 und 1/2 sind die Grenze des Naturschutzgebiets sowie die verschiedenen Bestandszonen des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 durch die Pläne im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
§ 2 § 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten;
2. das Befahren im Rahmen der erlaubten Nutzungen;
3. die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung auf jenen Flächen, für die keine Maßnahmen im Landschaftspflegeplan im Sinn des § 4 Z 1 bis 4 festgelegt sind;
4. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Landschaftspflegeplans im Sinn des § 4 Z 1 und 2;
5. die forstliche Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Landschaftspflegeplans im Sinn des § 4 Z 3 und 4;
6. die rechtmäßige Ausübung der Jagd unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Landschaftspflegeplans im Sinn des § 4 Z 5;
7. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
8. Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen an bestehenden Straßen, Wegen, Gebäuden und an sonstigen bestehenden Anlagen;
9. Instandhaltungsmaßnahmen an und Räumung von rechtmäßig bestehenden Gräben im für die Bewirtschaftung unbedingt notwendigen Ausmaß;
10. wissenschaftliche Untersuchungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
11. über den Landschaftspflegeplan hinausgehende Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzzwecks oder Entwicklungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
§ 3 § 3
Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans und der Pflegemaßnahmen gemäß § 4 ist, die naturnahen Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren, Röhrichte und Halbtrockenrasen sowie die überwiegend naturnahen Au- und Hangwälder unter Beibehaltung einer extensiven Bewirtschaftung dauerhaft zu erhalten. Künftige Entwicklungen im Zusammenhang mit einer Redynamisierung der Salzach sollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 4 § 4
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:
1. Maßnahmen für Röhrichte, naturnahe Feuchtwiesen und Hochstaudenfluren:
a) Die derzeit übliche Bewirtschaftung in Form der Streuwiesennutzung ist beizubehalten.
b) Wiesenflächen mit Wiesenbrüter-Vorkommen dürfen, sofern das Brutvorkommen durch die Naturschutzbehörde festgestellt wurde und hierüber vertragliche Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde abgeschlossen wurden, in der Zeit vom 1. April bis 1. Juni jeden Jahres nicht befahren werden.
2. Maßnahmen für Halbtrockenrasen:
Einmalige späte Mahd nach dem 15. August jeden Jahres.
3. Maßnahmen in Auwäldern:
a) Grundsätzlich sind Bestände durch Naturverjüngung zu begründen. Bei nicht ausreichender oder ausbleibender Naturverjüngung kann mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft unter Verwendung von ausgewähltem oder qualifiziertem Vermehrungsgut entsprechend dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, aufgeforstet werden.
b) Kahlhiebe zur Nutzung der Bestände dürfen eine zusammenhängende Fläche von 0,3 ha nicht überschreiten.
c) Die Silberweidenbestände sind nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde außer Nutzung zu stellen. Lediglich fördernde und erhaltende Maßnahmen sind gestattet.
d) Grauerlenbestände sind so zu behandeln, dass ihre Erhaltung gewährleistet ist (niederwaldartige Behandlung).
e) Vorkommen von Schwarzpappel (insbesondere Einzelbäume in der Schwaigau) sind nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde außer Nutzung zu stellen.
f) Ausgewiesene Specht- und aktuelle Horstbäume sind nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde zu erhalten.
g) Mindestens zwei Totholzbäume pro Hektar sind entweder im liegenden oder im stehenden Zustand zu belassen, soweit dadurch eine Massenvermehrung von Forstschädlingen nicht gefördert wird. Ausgenommen davon sind Totholzbäume in Beständen, die zulässigerweise einer gänzlichen Nutzung zugeführt werden.
4. Maßnahmen in Hangwäldern:
a) Grundsätzlich sind Bestände durch Naturverjüngung zu begründen. Bei nicht ausreichender oder ausbleibender Naturverjüngung kann mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft unter Verwendung von ausgewähltem oder qualifiziertem Vermehrungsgut gemäß dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz, BGBl. I Nr. 110/2002, aufgeforstet werden. Bodenvorbereitende Maßnahmen, wie beispielsweise Abschieben des Oberbodens oder sonstige Bodenverwundungen, sind dabei zu unterlassen.
b) Kahlhiebe zur Nutzung der Bestände dürfen eine zusammenhängende Fläche von 0,5 ha nicht überschreiten. Nach Maßgabe der Geländeverhältnisse sind die Schläge den geomorphologischen Gegebenheiten anzupassen.
c) Ausgewiesene Specht- und aktuelle Horstbäume sind nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde zu erhalten.
d) Mindestens zwei Totholzbäume pro Hektar sind entweder im liegenden oder im stehenden Zustand zu belassen, soweit dadurch eine Massenvermehrung von Forstschädlingen nicht gefördert wird. Ausgenommen davon sind Totholzbäume in Beständen, die zulässigerweise einer gänzlichen Nutzung zugeführt werden.
5. Jagdwirtschaftliche Maßnahmen:
Die Wildfütterung ist innerhalb von zehn Jahren zu verringern, anschließend ist eine Fütterung nur mehr zur Notzeit erlaubt.
§ 5 § 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht |
abrufbar.