Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:
1. Maßnahmen für Röhrichte, naturnahe Feuchtwiesen und Hochstaudenfluren:
a) Die derzeit übliche Bewirtschaftung in Form der Streuwiesennutzung ist beizubehalten.
b) Wiesenflächen mit Wiesenbrüter-Vorkommen dürfen, sofern das Brutvorkommen durch die Naturschutzbehörde festgestellt wurde und hierüber vertragliche Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde abgeschlossen wurden, in der Zeit vom 1. April bis 1. Juni jeden Jahres nicht befahren werden.
2. Maßnahmen für Halbtrockenrasen:
Einmalige späte Mahd nach dem 15. August jeden Jahres.
3. Maßnahmen in Auwäldern:
a) Grundsätzlich sind Bestände durch Naturverjüngung zu begründen. Bei nicht ausreichender oder ausbleibender Naturverjüngung kann mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft unter Verwendung von ausgewähltem oder qualifiziertem Vermehrungsgut entsprechend dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, aufgeforstet werden.
b) Kahlhiebe zur Nutzung der Bestände dürfen eine zusammenhängende Fläche von 0,3 ha nicht überschreiten.
c) Die Silberweidenbestände sind nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde außer Nutzung zu stellen. Lediglich fördernde und erhaltende Maßnahmen sind gestattet.
d) Grauerlenbestände sind so zu behandeln, dass ihre Erhaltung gewährleistet ist (niederwaldartige Behandlung).
e) Vorkommen von Schwarzpappel (insbesondere Einzelbäume in der Schwaigau) sind nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde außer Nutzung zu stellen.
f) Ausgewiesene Specht- und aktuelle Horstbäume sind nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde zu erhalten.
g) Mindestens zwei Totholzbäume pro Hektar sind entweder im liegenden oder im stehenden Zustand zu belassen, soweit dadurch eine Massenvermehrung von Forstschädlingen nicht gefördert wird. Ausgenommen davon sind Totholzbäume in Beständen, die zulässigerweise einer gänzlichen Nutzung zugeführt werden.
4. Maßnahmen in Hangwäldern:
a) Grundsätzlich sind Bestände durch Naturverjüngung zu begründen. Bei nicht ausreichender oder ausbleibender Naturverjüngung kann mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft unter Verwendung von ausgewähltem oder qualifiziertem Vermehrungsgut gemäß dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz, BGBl. I Nr. 110/2002, aufgeforstet werden. Bodenvorbereitende Maßnahmen, wie beispielsweise Abschieben des Oberbodens oder sonstige Bodenverwundungen, sind dabei zu unterlassen.
b) Kahlhiebe zur Nutzung der Bestände dürfen eine zusammenhängende Fläche von 0,5 ha nicht überschreiten. Nach Maßgabe der Geländeverhältnisse sind die Schläge den geomorphologischen Gegebenheiten anzupassen.
c) Ausgewiesene Specht- und aktuelle Horstbäume sind nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde zu erhalten.
d) Mindestens zwei Totholzbäume pro Hektar sind entweder im liegenden oder im stehenden Zustand zu belassen, soweit dadurch eine Massenvermehrung von Forstschädlingen nicht gefördert wird. Ausgenommen davon sind Totholzbäume in Beständen, die zulässigerweise einer gänzlichen Nutzung zugeführt werden.
5. Jagdwirtschaftliche Maßnahmen:
Die Wildfütterung ist innerhalb von zehn Jahren zu verringern, anschließend ist eine Fütterung nur mehr zur Notzeit erlaubt.
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