Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten;
2. das Befahren im Rahmen der erlaubten Nutzungen;
3. die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung auf jenen Flächen, für die keine Maßnahmen im Landschaftspflegeplan im Sinn des § 4 Z 1 bis 4 festgelegt sind;
4. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Landschaftspflegeplans im Sinn des § 4 Z 1 und 2;
5. die forstliche Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Landschaftspflegeplans im Sinn des § 4 Z 3 und 4;
6. die rechtmäßige Ausübung der Jagd unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Landschaftspflegeplans im Sinn des § 4 Z 5;
7. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
8. Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen an bestehenden Straßen, Wegen, Gebäuden und an sonstigen bestehenden Anlagen;
9. Instandhaltungsmaßnahmen an und Räumung von rechtmäßig bestehenden Gräben im für die Bewirtschaftung unbedingt notwendigen Ausmaß;
10. wissenschaftliche Untersuchungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
11. über den Landschaftspflegeplan hinausgehende Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzzwecks oder Entwicklungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
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