LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Ettenau II" in St. Radegund und Ostermiething§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 01. Juli 2011
Up-to-date

Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans und der Pflegemaßnahmen gemäß § 4 ist, die naturnahen Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren, Röhrichte und Halbtrockenrasen sowie die überwiegend naturnahen Au- und Hangwälder unter Beibehaltung einer extensiven Bewirtschaftung dauerhaft zu erhalten. Künftige Entwicklungen im Zusammenhang mit einer Redynamisierung der Salzach sollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

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