LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Pfeiferanger"

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Pfeiferanger"

In Kraft seit 01. April 2011
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§ 1 § 1 Bezeichnung

Das Gebiet „Pfeiferanger“ (offizielle Gebietskennziffer AT 3103000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7) und wird als „Europaschutzgebiet Pfeiferanger“ bezeichnet.

§ 2 § 2 Grenzen

(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:

1. Verordnung, mit der das Moorgebiet „Pfeiferanger“ im Ibmer Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 12/1987 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2011;

2. Verordnung, mit welcher der Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen in den Gemeinden Eggelsberg und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 111/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2011.

§ 3 § 3 Schutzzweck

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Pfeiferanger“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1. der in der Tabelle 1 angeführten Vogelarten des Anhangs I der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7) und deren Lebensräume

Tabelle 1

Codebezeichnung Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums
A081 Rohrweihe (Circus aeruginosus) Süsswasser-Feuchtgebiete mit dichter Vegetation; Schilfflächen; offene Kulturlandschaft mit extensiv genutzten Flächen
A082 Kornweihe (Circus cyaneus) Offene Kulturlandschaft
A094 Fischadler (Pandion haliaetus) Größere Feuchtgebiete
A127 Kranich (Grus grus) Offene Feuchtgebiete, ausgedehnte nicht oder extensiv genutzte Wiesenflächen mit störungsarmen lichten Bruchwäldern
A193 Flussseeschwalbe (Sterna hirundo) Vegetationsarme Kiesbänke oder -inseln, kleinfischreiche, stehende oder fließende Gewässer
A272 Blaukehlchen (Luscina svecica) Schilfröhricht, Weidengebüsch; teilweise offener vegetationsfreier Boden und Uferbereiche von flachen nährstoffreichen stehenden Wasserflächen; Verlandungszonen größerer Stillgewässer

und

2. der in der Tabelle 2 angeführten, im Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten

Tabelle 2

Codebezeichnung Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums
A052 Krickente (Anas crecca) Stehende oder langsam fließende Gewässer mit Verlandungszonen und offenen Schlammflächen; nährstoffreiche Wasserflächen mit Flachufern
A118 Wasserralle (Rallus aquaticus) Röhrichtflächen mit überfluteten Bereichen angrenzend an offenes Wasser; Röhrichtvegetation aus Rohrglanzgras, Schilf oder Großseggen
A142 Kiebitz (Vanellus vanellus) Großflächige offene Landschaften mit Feuchtgebieten, Feuchtwiesen oder Maisäckern
A153 Bekassine (Gallinago gallinago) Feuchte bis nasse Grünlandflächen mit hohem Grundwasserstand und hoher, aber nicht zu dicht stehender Vegetation; feuchtes, stocherfähiges Bodensubstrat
A160 Großer Brachvogel (Numenius arquata) Offene, extensiv genutzte, teilweise feuchte Grünlandbereiche; Streuwiesen und Niedermoore, auch Hochmoorflächen
A257 Wiesenpieper (Anthus pratensis) Spät gemähte, frische bis feuchte Wiesen mit einzelnen erhöhten Warten; feuchte Böden mit stark strukturierter, deckungsreicher Gras- und Krautvegetation
A290 Feldschwirl (Locustella naevia) Reich strukturierte Wiesenlandschaften mit niedrigen Gehölzpflanzen
A340 Raubwürger (Lanius excubitor) Große offene Landschaften mit einzelnen Feldgehölzen und nicht oder extensiv genutztes Grünland
A381 Rohrammer (Emberiza schoeniclus) Schilfröhricht, verbuschende Schilfflächen oder verschilfte Feuchtwiesen

§ 4 § 4 Erlaubte Eingriffe

Die

- in § 2 der Verordnung, mit der das Moorgebiet „Pfeiferanger“ im Ibmer Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 12/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2011 und

- in § 2 der Verordnung, mit welcher der Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen in den Gemeinden Eggelsberg und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 111/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2011

festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1 und der Zugvogelarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan

(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten Vogelarten zu gewährleisten.

Tabelle 3

Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
A081 Rohrweihe Erhalt der offenen Wasserfläche des Seeleithensees sowie des angrenzenden Schilfbestandes; Erhalt einer strukturreichen mit Brachen durchsetzten Kulturlandschaft
A082 Kornweihe Erhalt und Pflege von Feuchtwiesen; Bereitstellung von Stilllegungsflächen
A193 Flussseeschwalbe Schaffung und Pflege geeigneter Brutmöglichkeiten (zB Prädatorensichere Kies- oder Schilfstrukturen oder künstliche Plattformen)
A272 Blaukehlchen Erhalt bzw. Erweiterung vernässter gehölzfreier Moor- und Grünlandflächen
A052 Krickente Erhalt von deckungsreichen flachen Ufern am Seeleithensee, Verlandungszonen und offenen Schlammflächen sowie von deckungsreichen Ufern entlang des Seeleithensee-Kanals
A118 Wasserralle Erhalt von Röhrichtflächen am Seeleithensee und entlang des Seeleithensee-Kanals
A142 Kiebitz Erhalt extensiv genutzter Wiesen und Weiden sowie Rainen als Nahrungshabitat
A153 Bekassine Erhalt bzw. Erweiterung extensiv genutzter gehölzfreier Feucht- und Moorwiesen; Zulassen periodischer Überschwemmungen dieser Wiesen
A160 Großer Brachvogel Erhalt bzw. Erweiterung großflächiger gehölzfreier Moorflächen und extensiv genutzter gehölzfreier Wiesen
A257 Wiesenpieper Erhalt bzw. Erweiterung extensiv genutzter gehölzfreier Wiesen und Moorflächen; Erhalt von Warten
A290 Feldschwierl Erhalt bzw. Erweiterung extensiv genutzter Wiesen, Hochstaudenfluren und aufgelockerter Gebüsche
A340 Raubwürger Erhalt und Förderung von Einzelstrukturen (Büsche, Hecken, Einzelbäume); Erhalt von großflächig extensiv genutzten Grünlandlebensräumen
A381 Rohrammer Erhalt von Röhrichtflächen; Zulassen von Überschwemmungen und natürlicher Sukzession auf gewässernahen Flächen

§ 7 § 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierte „Vogelschutz-Richtlinie“ steht derzeit in folgender Fassung in Geltung:

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, Seite 7 ff.

§ 8 § 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die in § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.