(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:
1. Verordnung, mit der das Moorgebiet „Pfeiferanger“ im Ibmer Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 12/1987 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2011;
2. Verordnung, mit welcher der Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen in den Gemeinden Eggelsberg und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 111/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2011.
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