Die
- in § 2 der Verordnung, mit der das Moorgebiet „Pfeiferanger“ im Ibmer Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 12/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2011 und
- in § 2 der Verordnung, mit welcher der Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen in den Gemeinden Eggelsberg und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 111/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2011
festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
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