Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Bezeichnung
(1) Das Gebiet „Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland“ (offizielle Gebietskennziffer des Gebiets AT3123000) ist gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2008 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).
(2) Das im Abs. 1 bezeichnete Gebiet wird als „Europaschutzgebiet Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland“ bezeichnet.
§ 2 § 2 Grenzen
(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:50.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/8) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen erfasst sind:
1. Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 33/2013 - nur in Bezug auf den Heratingersee,
2. Verordnung, mit der das Moorgebiet „Pfeiferanger“ im Ibmer Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr.12/1987,
3. Verordnung, mit der das Kreuzbauernmoor in der Gemeinde Pfaffing als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 91/1992,
4. Verordnung, mit welcher der Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen in den Gemeinden Eggelsberg und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 111/2001,
5. Verordnung, mit welcher das „Nordmoor am Grabensee“ in den Gemeinden Perwang und Palting als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 112/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2008,
6. Verordnung, mit der das „Feuchtgebiet Teichstätt“ in der Gemeinde Lengau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 17/2004,
7. Verordnung, mit der das „Frankinger Moos“ in den Gemeinden Franking und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 25/2005,
8. Verordnung, mit der der „Imsee“ in der Gemeinde Palting als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 15/2007,
9. Verordnung, mit der das „Nordmoor am Mattsee“ in der Gemeinde Lochen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 45/2009,
10. Verordnung, mit der Teile des „Hehermooses“ und der Holzöstersee in der Gemeinde Franking als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 8/2019.
(Anm: LGBl. Nr. 9/2019)
§ 3 § 3
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Wiesengebiete und
Seen im Alpenvorland“ (§ 1) ist die Erhaltung oder
gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustands
1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume
des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)
Tabelle 1
-------------------------------------------------------------
Codebezeichnung Bezeichnung des Lebensraums
gemäß „FFH-Richtlinie“
(Kennzeichnung eines
prioritären natürlichen
Lebensraums mit einem „*“)
-------------------------------------------------------------
3150 Natürliche eutrophe Seen mit
einer Vegetation des
Magnopotamions oder
Hydrocharitions
-------------------------------------------------------------
3160 Dystrophe Seen und Teiche
-------------------------------------------------------------
3260 Flüsse der planaren bis
montanen Stufe mit Vegetation
des Ranunculion fluitantis und
des Callitricho-Batrachion
---------------------------------------------------------------
6410 Pfeifengraswiesen auf
kalkreichem Boden, torfigen und
tonig-schluffigen Böden
(Molinion caeruleae)
----------------------------------------------------------------
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der
planaren und montanen
bis alpinen Stufe
----------------------------------------------------------------
6510 Magere Flachland-Mähwiesen
(Alopecurus pratensis,
Sanguisorba officinalis)
------------------------------------------------------------
7110* Lebende Hochmoore
------------------------------------------------------------
7120 Noch renaturierungsfähige
degradierte Hochmoore
------------------------------------------------------------
7140 Übergangs- und
Schwingrasenmoore
------------------------------------------------------------
7150 Torfmoor-Schlenken
(Rynchosporion)
------------------------------------------------------------
7210* Kalkreiche Sümpfe mit Cladium
mariscus und Arten des Caricion
davallianae
----------------------------------------------------------------
7230 Kalkreiche Niedermoore
----------------------------------------------------------------
9130 Waldmeister-Buchenwald
(Asperulo-Fagetum)
----------------------------------------------------------------
91D0* Moorwälder
----------------------------------------------------------------
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa
und Fraxinus excelsior (Alno-
Padion, Alnion incanae,
Salicion albae)
----------------------------------------------------------------
und
2. der in der Tabelle 2 angeführten Tier- und Pflanzenarten
des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräume
Tabelle 2
-------------------------------------------------------------
Codebezeichnung Bezeichnung Bezeichnung
Gemäß der Art des Lebensraums
„FFH-Richtlinie“
---------------------------------------------------------------
1014 Schmale Windelschnecke Permanent feuchte
(Vertigo angustior) Streuschicht und
Moose auf
Standorten mit
nicht zu dichter
krautiger
Vegetation über
feuchtem, wasser-
durchlässigem
Boden;
vorzugsweise in
Pfeifergraswiesen
und kalkreichen
Niedermooren
----------------------------------------------------------------
1032 Gemeine Flussmuschel Rasch fließende
(Unio crassus) Bäche und Flüsse
mit guter
Gewässerqualität;
gut durchströmtes
und mit Sauerstoff
versorgtes
Interstitial mit
sandigkiesigem
Substrat
---------------------------------------------------------------
1059 Heller Ameisenbläuling Extensiv genutzte
(Maculinea teleius) oder kurzfristig
brachliegende
Wiesen, trockenere
Saumstandorte mit
Vorkommen des
Großen Wiesenknop-
fes; Vorkommen der
Ameisenarten
Myrmica
scabrinodis und
Myrmica rubra
----------------------------------------------------------------
1061 Dunkler Ameisenbläuling Extensiv genutzte
(Maculinea nausithous) oder brachliegende
Wiesen mit
Beständen des
Großen Wiesen-
knopfes; Vorkommen
von Ameisen der
Gattung Myrmica
----------------------------------------------------------------
1065 Goldener Scheckenfalter Pfeifengraswiesen
(Euphydryas aurinia) kalkreiche
Niedermoore
----------------------------------------------------------------
1193 Gelbbauchunke Temporär besonnte
(Bombina variegata) vegetationsarme,
fischfreie
Stillgewässer,
Kleingewässer-
komplexe; Mosaik
aus Ruderal-
flächen,
Waldrändern und
Lichtungen
--------------------------------------------------------------
1381 Grünes Gabelzahnmoos Buchen mit einem
(Dicranum viride) BHD von 30-80 cm
mit gut
strukturierter
Rinde in alten
Laub- oder
Mischwäldern mit
hoher
Luftfeuchtigkeit
----------------------------------------------------------------
§ 4 § 4
§ 4 Erlaubte Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb der im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. die rechtmäßige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung von Flächen, die keinem Lebensraumtyp der Tabelle 1 zugeordnet werden und keine Habitate von Arten der Tabelle 2 darstellen;
2. die ein- bis zweimalige Mahd mit einmaliger Wirtschaftsdüngergabe (Festmist, Gülle, Jauche) auf Flächen des Lebensraumtyps „6510 - Magere Flachland-Mähwiesen“;
3. die einmalige späte Mahd ohne Düngung auf Flächen der Lebensraumtypen „6410 - Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden“, „7230 - Kalkreiche Niedermoore“ sowie auf Flächen, die Lebensräume der Arten „1065 - Goldener Scheckenfalter“, „1059 - Heller Ameisenbläuling“ und „1061 - Dunkler Ameisenbläuling“ darstellen;
4. auf allen Flächen der Waldlebensräume der Tabelle 1:
4.1. die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung;
4.2. die Anlage von Rückegassen;
4.3. die Dickungspflege und Durchforstung unabhängig vom Zeitpunkt;
4.4. die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege;
4.5. mechanische Forstschutzmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Verbissschutz- und Fegeschutzmitteln;
4.6. die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme und von Kahlhieben bis 0,5 ha;
4.7. die Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen Baumartenzusammensetzung;
5. die forstliche Nutzung in Form von Kahlhieben bis 2 ha auf Flächen des Lebensraumtyps „9130 - Waldmeister-Buchenwald“;
6. die Nutzung von Uferbegleitgehölzen;
7. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen der Besatz mit nicht autochthonen Arten sowie die Watfischerei in Gewässern mit Vorkommen der Art „1032 - Gemeine Flussmuschel“;
hier ist die Angelfischerei nur vom Ufer aus zulässig;
8. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen
- die Anlage von Wildäckern und -fütterungen auf Flächen der Lebensraumtypen der Tabelle 1 und auf Flächen, die Lebensräume der Arten der Tabelle 2 darstellen sowie
- die Durchführung von Treibjagden in den Lebensräumen „7110 - Lebende Hochmoore“, „7140 - Übergangs- und Schwingrasenmoore“, „7150 - Torfmoor-Schlenken“, „7210 - Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscum und Arten des Caricion davallianae“;
9. die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Straßen, Wegen, Bauwerken und Anlagen im erforderlichen Umfang.
(3) Die Bestimmungen für die im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete bleiben unberührt.
§ 5 § 5
§ 5 Ziele des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tier- und Pflanzenarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 1 genannten Lebensraumtypen und das Verbreitungsgebiet der Arten „1061 - Dunkler Ameisenbläuling“, „1059 - Heller Ameisenbläuling“, „1032 - Gemeine Flussmuschel“, „1014 - Schmale Windelschnecke“ und „1381 - Grünes Gabelzahnmoos“ ist in den Teilplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/8) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/2 und 3/3 maßgeblich.
§ 6 § 6
§ 6 Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten:
Tabelle 3
--------------------------------------------------------------
Bezeichnung der Pflegemaßnahmen
Lebensräume
--------------------------------------------------------------
3150 Erhaltung des Wasser-
Natürliche eutrophe Seen mit und Nährstoffhaushalts,
einer Vegetation des Maßnahmen zur Verhinderung
Magnopotamions oder von Nährstoffeinträgen (z. B.
Hydrocharitions Anlage von Pufferstreifen,
Reduktion der Düngung im
Nahbereich, effektive
Abwasserreinigung)
---------------------------------------------------------------
3160 Erhalt des Wasser- und
Dystrophe Seen und Nährstoffhaushalts, Wahrung
Teiche der Pufferzonen um die
Gewässer
---------------------------------------------------------------
3260 Schutz und Erhaltung
Flüsse der planaren der Gewässerhydrologie;
bis montanen Stufe mit Maßnahmen zur Verhinderung
Vegetation des Ranunculion von Nährstoffeinträgen
fluitantis und des (z. B. Anlage von
Callitricho-Batrachion Pufferstreifen, Reduktion
der Düngung im Nahbereich,
effektive Abwasserreinigung);
Renaturierung verbauter
Fließgewässer (Abschnitte)
----------------------------------------------------------------
6410 Erhalt der vorherrschenden
Pfeifengraswiesen auf hydrologischen Verhältnisse;
kalkreichem Boden, torfigen extensive Bewirtschaftung
und tonig-schluffigen Böden (einmalige Mahd im
(Molinion caeruleae) Spätsommer/Herbst, Entfernung
des Mähguts, keine Düngung)
----------------------------------------------------------------
6430 Anlegen von Pufferzonen
Feuchte Hochstaudenfluren bei angrenzenden, intensiv
der planaren und montanen genutzten landwirt-
bis alpinen Stufe schaftlichen Flächen
(Düngeverzicht), keine
Bewirtschaftung auf den
Flächen im Teilgebiet
Teichstätt und an den
Seeufern
----------------------------------------------------------------
6510 Extensive Bewirtschaftung
Magere Flachland-Mähwiesen (ein- bis zweimalige Mahd,
(Alo-pecurus pratensis, keine oder geringe Düngung
Sanguisorba officinalis) mit einmaliger
Wirtschaftsdüngergabe);
Maßnahmen zur Vermeidung von
Nährstoffeinträgen (z. B.
Anlage von Pufferstreifen);
Bewahrung der hydrologischen
Verhältnisse im Umfeld von
Beständen (wechsel-)feuchter
Standorte
---------------------------------------------------------------
7110 Erhalt der lebensraum-
Lebende Hochmoore typischen Hydrologie und
Trophie; Rückhalten des
Moorwassers; Entfernung nicht
standorttypischer
Gehölzbestände; Besucher-
lenkung zur Vermeidung
von Trittschäden
----------------------------------------------------------------
7120 Erhalt des Restmoorkörpers
Noch renaturierungsfähige in seiner Hydrologie
degradierte Hochmoore und Trophie
----------------------------------------------------------------
7140 Erhalt der charakteristischen
Übergangs- und Schwingrasenmoore Hydrologie; Besucherlenkung
zur Vermeidung von
Trittschäden
----------------------------------------------------------------
7150 Erhalt der derzeitigen
Torfmoor-Schlenken hydrologischen und
(Rhynchosporion) trophischen Verhältnisse
----------------------------------------------------------------
7210 Erhalt der hydrologischen
Kalkreiche Sümpfe mit Verhältnisse; Anlage von
Cladium mariscum und Pufferflächen
Arten des Caricion davallianae
----------------------------------------------------------------
7230 Einmalige Mahd im Spätsommer/
Kalkreiche Niedermoore Herbst; Entfernung des
Mähguts
--------------------------------------------------------- -----
9130 Naturverjüngung bzw.
Waldmeister-Buchenwald Aufforstung unter Förderung
gesellschaftstypischer
Gehölze; Entfernung nicht
Gesellschaftstypischer
Gehölze; Nutzungsverzicht
bei Einzelbäumen, Belassen
von Altholzinseln;
Wildstandsregulierungen in
Richtung eines mit der
Waldgesellschaft
verträglichen Wildstandes,
Schutz der Naturverjüngung
-------------------------------------------------------------
91D0 Erhalt der charakteristischen
Moorwälder Bestände auf
Primärstandorten; Erhalt der
gegenwärtigen
standorttypischen Hydrologie
und Trophie; extensive
Bewirtschaftung in Form von
Einzelstammentnahme bzw.
kleinflächiger Nutzung;
Förderung gesellschafts-
typischer Gehölze; Entfernung
nicht gesellschaftstypischer
Gehölze
---------------------------------------------- ----------------
91E0 Erhalt der Dynamik und der
Auenwälder mit Alnus glutinosa Standortverhältnisse
und Fraxinus excelsior (z. B. laterale Vernetzung
(Alno-Padion, Alnion incanae, mit den Fließgewässern,
Salicion albae) Anbindung von Nebenarmen);
Entfernung nicht
Gesellschaftstypischer
Gehölze; Naturverjüngung
unter Förderung
gesellschaftstypischer
Gehölze; Nutzungsverzicht bei
Einzelbäumen, Belassen von
Altholzinseln
----------------------------------------------------------------
2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten:
Tabelle 4
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Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
----------------------------------------------------------------
1014 Einmalige Mahd im Spätsommer/
Schmale Windelschnecke Herbst, Entfernung des
Vertigo angustior) Mähguts, keine Düngung
----------------------------------------------------------------
1032 Erhalt der Gewässergüte
Gemeine Flussmuschel 1-2 in der Oberen Mattig;
(Unio crassus) Erhalt von Gewässerstrukturen
wie Kolke, Wurzelstöcke,
unterschiedliche
Sedimentfraktionen im
Gewässerbett
----------------------------------------------------------------
1059 Einmalige späte Mahd;
Heller Ameisenbläuling Einschränkung der Düngung
(Maculinea teleius)
--------------------------------------------------------------
1061 Einmalige späte Mahd;
Dunkler Ameisenbläuling Einschränkung der Düngung
(Maculinea nausithous)
----------------------------------------------------------------
1065 Einmalige Mahd im Spätsommer/
Goldener Scheckenfalter Herbst; Entfernung des
(Euphydryas aurinia) Mähguts, keine Düngung;
Erhalt der aktuell
Vorherrschenden
hydrologischen Verhältnisse
----------------------------------------------------------------
1193 Erhalt bestehender bzw.
Gelbbauchunke Anlage von Kleingewässern
(Bombina variegata) (flach, temporär bis
episodisch); Entbuschung im
Bereich potenzieller Habitate
----------------------------------------------------------------
1381 Erhalt des derzeit
Grünes Gabelzahnmoos besiedelten Buchenbestands,
(Dicranum viride) v.a. der Altbuchen
----------------------------------------------------------------
§ 7 § 7
§ 7 Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl.Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff;
2. „Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008“: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, ABl.Nr. L 43 vom 13.2.2009, S. 63 ff.
§ 8 § 8
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkungen auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.