(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tier- und Pflanzenarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 1 genannten Lebensraumtypen und das Verbreitungsgebiet der Arten „1061 - Dunkler Ameisenbläuling“, „1059 - Heller Ameisenbläuling“, „1032 - Gemeine Flussmuschel“, „1014 - Schmale Windelschnecke“ und „1381 - Grünes Gabelzahnmoos“ ist in den Teilplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/8) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/2 und 3/3 maßgeblich.
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