(1) Das Gebiet „Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland“ (offizielle Gebietskennziffer des Gebiets AT3123000) ist gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2008 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).
(2) Das im Abs. 1 bezeichnete Gebiet wird als „Europaschutzgebiet Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland“ bezeichnet.
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