(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb der im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. die rechtmäßige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung von Flächen, die keinem Lebensraumtyp der Tabelle 1 zugeordnet werden und keine Habitate von Arten der Tabelle 2 darstellen;
2. die ein- bis zweimalige Mahd mit einmaliger Wirtschaftsdüngergabe (Festmist, Gülle, Jauche) auf Flächen des Lebensraumtyps „6510 - Magere Flachland-Mähwiesen“;
3. die einmalige späte Mahd ohne Düngung auf Flächen der Lebensraumtypen „6410 - Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden“, „7230 - Kalkreiche Niedermoore“ sowie auf Flächen, die Lebensräume der Arten „1065 - Goldener Scheckenfalter“, „1059 - Heller Ameisenbläuling“ und „1061 - Dunkler Ameisenbläuling“ darstellen;
4. auf allen Flächen der Waldlebensräume der Tabelle 1:
4.1. die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung;
4.2. die Anlage von Rückegassen;
4.3. die Dickungspflege und Durchforstung unabhängig vom Zeitpunkt;
4.4. die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege;
4.5. mechanische Forstschutzmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Verbissschutz- und Fegeschutzmitteln;
4.6. die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme und von Kahlhieben bis 0,5 ha;
4.7. die Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen Baumartenzusammensetzung;
5. die forstliche Nutzung in Form von Kahlhieben bis 2 ha auf Flächen des Lebensraumtyps „9130 - Waldmeister-Buchenwald“;
6. die Nutzung von Uferbegleitgehölzen;
7. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen der Besatz mit nicht autochthonen Arten sowie die Watfischerei in Gewässern mit Vorkommen der Art „1032 - Gemeine Flussmuschel“;
hier ist die Angelfischerei nur vom Ufer aus zulässig;
8. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen
- die Anlage von Wildäckern und -fütterungen auf Flächen der Lebensraumtypen der Tabelle 1 und auf Flächen, die Lebensräume der Arten der Tabelle 2 darstellen sowie
- die Durchführung von Treibjagden in den Lebensräumen „7110 - Lebende Hochmoore“, „7140 - Übergangs- und Schwingrasenmoore“, „7150 - Torfmoor-Schlenken“, „7210 - Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscum und Arten des Caricion davallianae“;
9. die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Straßen, Wegen, Bauwerken und Anlagen im erforderlichen Umfang.
(3) Die Bestimmungen für die im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete bleiben unberührt.
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