Vorwort
§ 1
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gewährung des Teilersatzes für Entgeltfortzahlung nach § 9 Abs. 1 Oö. KatSchG und deren Abwicklung.
§ 2
§ 2
Teilersatzberechtigte Unternehmen
(1) Teilersatzberechtigt sind alle Unternehmen, die ihren bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern für die Zeit eines länger als drei Tage dauernden, in Oberösterreich geleisteten Katastropheneinsatzes Entgeltfortzahlung geleistet haben.
(2) Keine Unternehmen im Sinn des Abs. 1 sind Unternehmen, die von einer oder mehreren Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) selbst betrieben werden oder an denen eine oder mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind.
§ 3
§ 3
Antragstellung
Der Teilersatz wird nur auf Antrag des Unternehmens nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag hat alle für die Gewährung und Abwicklung des Teilersatzes maßgeblichen Daten zu enthalten, und zwar insbesondere:
1. Name und Anschrift des Unternehmens;
2. Name und Versicherungsnummer der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, auf Grund deren oder dessen Arbeitsverhinderung der Teilersatz beantragt wird;
3. Glaubhaftmachung des Katastropheneinsatzes durch eine Bestätigung der Einsatzorganisation über Anlass und Dauer;
4. Höhe der nach dem dritten Tag des Katastropheneinsatzes geleisteten Entgeltfortzahlung sowie Angabe, ob Anspruch auf Sonderzahlung besteht.
§ 4
§ 4
Höhe des Teilersatzes
(1) Der Teilersatz beträgt 50 Prozent zuzüglich eines Zuschlags für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34 Prozent des tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen). Der Teilersatz gebührt ab dem Ende des dritten Tages des Katastropheneinsatzes für jede danach geleistete Einsatzstunde. Der Einsatz muss nicht an aufeinanderfolgenden Tagen, jedoch zur Abwehr und Bekämpfung ein und desselben Katastrophenereignisses geleistet worden sein.
(2) Teilersätze nach Abs. 1 werden für höchstens 42 Tage pro Dienstnehmerin oder Dienstnehmer und Kalenderjahr gewährt.
(3) Bei der Ermittlung der Höhe der Teilersätze ist die Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2007, außer Acht zu lassen.
§ 5
§ 5
Rückforderung zu Unrecht geleisteter Teilersätze
Das Land hat zu Unrecht geleistete Teilersätze vom Unternehmen zurückzufordern. Das Land kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung in Teilbeträgen zulassen.
§ 6
§ 6
Ausschluss der Teilersatzgewährung infolge Zeitablaufs
Der Antrag auf Gewährung des Teilersatzes ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Katastropheneinsatzes beim Amt der Oö. Landesregierung einzubringen.
§ 7
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.