§ 2
Teilersatzberechtigte Unternehmen
(1) Teilersatzberechtigt sind alle Unternehmen, die ihren bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern für die Zeit eines länger als drei Tage dauernden, in Oberösterreich geleisteten Katastropheneinsatzes Entgeltfortzahlung geleistet haben.
(2) Keine Unternehmen im Sinn des Abs. 1 sind Unternehmen, die von einer oder mehreren Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) selbst betrieben werden oder an denen eine oder mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind.
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