§ 4
Höhe des Teilersatzes
(1) Der Teilersatz beträgt 50 Prozent zuzüglich eines Zuschlags für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34 Prozent des tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen). Der Teilersatz gebührt ab dem Ende des dritten Tages des Katastropheneinsatzes für jede danach geleistete Einsatzstunde. Der Einsatz muss nicht an aufeinanderfolgenden Tagen, jedoch zur Abwehr und Bekämpfung ein und desselben Katastrophenereignisses geleistet worden sein.
(2) Teilersätze nach Abs. 1 werden für höchstens 42 Tage pro Dienstnehmerin oder Dienstnehmer und Kalenderjahr gewährt.
(3) Bei der Ermittlung der Höhe der Teilersätze ist die Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2007, außer Acht zu lassen.
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