§ 5
Rückforderung zu Unrecht geleisteter Teilersätze
Das Land hat zu Unrecht geleistete Teilersätze vom Unternehmen zurückzufordern. Das Land kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung in Teilbeträgen zulassen.
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