LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Verordnung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

In Kraft seit 01. September 2007
Up-to-date

§ 1

§ 1

Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden in allen drei Schulstufen lehrgangsmäßig geführt, wobei der Unterricht - die Fachrichtung Gartenbau ausgenommen - in jeder Schulstufe grundsätzlich acht Wochen, jedenfalls aber 40 Schultage, dauert. Der Unterricht in der Fachrichtung Gartenbau dauert in der ersten und zweiten Schulstufe acht Wochen, jedenfalls aber 40 Schultage, und in der dritten Schulstufe zehn Wochen, jedenfalls aber 50 Schultage. (Anm: LGBl. Nr. 111/2008)

(2) Wird im Anschluss an den Besuch einer Berufs- oder Fachschule, gleich welcher Fachrichtung, die Berufsschule einer anderen Fachrichtung besucht (Anschlusslehre), ist nur mehr der Besuch der dritten Schulstufe erforderlich.

§ 2 § 2

§ 2 Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

(1) Fachrichtung Landwirtschaft

Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft umfasst drei Schulstufen, die ganzjährig geführt werden. In der zweiten und dritten Schulstufe sind Pflichtpraktika im folgenden Ausmaß in einem geeigneten land- und forstwirtschaftlichen oder in einem geeigneten gewerblichen Betrieb zu absolvieren:

1. in der zweiten Schulstufe acht Wochen ab den letzten vier Wochen des Unterrichtsjahres bis zum Beginn des nächsten Schuljahres;

2. in der dritten Schulstufe acht Wochen am Beginn des Schuljahres (Modell I) oder vier Wochen am Beginn des Schuljahres und sechs bis zehn Wochen (Modell II) bis zum Ende der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres.

(Anm.: LGBl. Nr. 72/2013)

(2) Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:

Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule der Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement umfasst drei Schulstufen und wird in allen Schulstufen ganzjährig geführt. In der zweiten und dritten Schulstufe können nach Maßgabe des Lehrplans der jeweiligen Schulstufe einschlägige Pflichtpraktika in einem geeigneten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, in einem geeigneten gewerblichen Betrieb oder in einer geeigneten Institution im Gesamtausmaß von bis zu acht Wochen vorgesehen werden.

(Anm.: LGBl. Nr. 72/2013)

(3) Fachrichtung Pferdewirtschaft:

Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule der Fachrichtung Pferdewirtschaft umfasst vier Schulstufen, die ganzjährig geführt werden. Die dritte Schulstufe umfasst Pflichtpraktika im Ausmaß von zehn Monaten, die in einem geeigneten land- und forstwirtschaftlichen oder in einem geeigneten gewerblichen Betrieb zu erfüllen sind.

(Anm.: LGBl. Nr. 72/2013)

(4) Fachrichtung Gartenbau:

Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule der Fachrichtung Gartenbau umfasst vier Schulstufen, die ganzjährig geführt werden. In der zweiten, dritten und vierten Schulstufe sind Pflichtpraktika im folgenden Ausmaß in einem geeigneten land- und forstwirtschaftlichen oder in einem geeigneten gewerblichen Betrieb zu absolvieren:

1. in der zweiten Schulstufe die letzten 13 Wochen des Unterrichtsjahres, wobei die Schulbehörde nach Maßgabe der kalendarischen Position der Osterferien das Pflichtpraktikum um eine Woche verkürzen oder verlängern kann;

2. in der dritten Schulstufe vom Ende der Semesterferien bis zum Beginn der Hauptferien;

3. in der vierten Schulstufe vom Beginn des Schuljahres bis zum Beginn der Semesterferien.

§ 3

§ 3

Sonderformen der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

(1) Die im § 2 angeführten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen können ihrem Aufbau nach auch als weiterführende Fachschulen (§ 19 Abs. 5 Z. 5 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes) oder im Sinn des § 19 Abs. 1 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes als fachbereichsübergreifende Fachschulen sowie als Fachschulen, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen (nach Maßgabe des entsprechenden Lehrplans), geführt werden.

(2) Über die Führung als Sonderform nach Abs. 1 entscheidet die Schulbehörde im Sinn des § 74 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.

(3) Die weiterführenden Fachschulen umfassen je nach den regionalen Erfordernissen eine oder zwei Schulstufen. Sie werden ganzjährig (auch als Abendschule) geführt.

§ 4 § 4

§ 4 Pflichtpraktika

(1) Geeignet im Sinn des § 2 ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, wenn

1. er von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Sinn des § 9 Abs. 5 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 als Lehrbetrieb und der Betriebsführer von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Sinn des § 9 Abs. 1 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 als Lehrberechtigter anerkannt ist oder

2. der Betriebsführer selbst Absolvent einer landwirtschaftlichen Fachschule mit Facharbeiter- oder Meisterabschluss ist oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung besitzt und von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgestellt worden ist, dass der Betrieb den Bestimmungen der §§ 77 und 94 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 entspricht.

(2) Geeignet im Sinn des § 2 ist ein gewerblicher Betrieb, wenn er die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen oder Praktikanten hat.

(3) Geeignet im Sinn des § 2 ist eine Institution, wenn sie die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen oder Praktikanten hat.

(4) Betriebe und Institutionen im Sinn des Abs. 1 bis 3 gelten überdies nur dann als geeignet, wenn der Betriebsführer den Beauftragten der Schule bzw. der Schulbehörde den Zutritt zu den Betriebs- und Aufenthaltsräumen gestattet und sich schriftlich zur Zusammenarbeit mit jenen bereit erklärt hat.

(5) Die Pflichtpraktika dürfen von den Schülerinnen und Schülern in insgesamt nicht mehr als zwei geeigneten Betrieben erfüllt werden, wobei der betreffende Betrieb nicht von einem nahen Verwandten der Schülerin oder des Schülers geführt werden darf und mindestens 20 km Weglänge vom Wohnort entfernt sein soll. (Anm.: LGBl. Nr. 72/2013)

(6) Bei Auslandspraktika gelten als Voraussetzung für die Eignung von Betrieben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes.

(7) Während der gesamten Praxiszeit ist der Schüler verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und Veranstaltungen der Schule nach vorheriger Einberufung zu besuchen. Der Schüler hat überdies die Erfüllung der Pflichtpraktika durch die Vorlage von Bestätigungen zu belegen.

§ 5

§ 5

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, LGBl. Nr. 68/1989, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2002 außer Kraft.