(1) Geeignet im Sinn des § 2 ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, wenn
1. er von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Sinn des § 9 Abs. 5 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 als Lehrbetrieb und der Betriebsführer von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Sinn des § 9 Abs. 1 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 als Lehrberechtigter anerkannt ist oder
2. der Betriebsführer selbst Absolvent einer landwirtschaftlichen Fachschule mit Facharbeiter- oder Meisterabschluss ist oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung besitzt und von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgestellt worden ist, dass der Betrieb den Bestimmungen der §§ 77 und 94 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 entspricht.
(2) Geeignet im Sinn des § 2 ist ein gewerblicher Betrieb, wenn er die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen oder Praktikanten hat.
(3) Geeignet im Sinn des § 2 ist eine Institution, wenn sie die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen oder Praktikanten hat.
(4) Betriebe und Institutionen im Sinn des Abs. 1 bis 3 gelten überdies nur dann als geeignet, wenn der Betriebsführer den Beauftragten der Schule bzw. der Schulbehörde den Zutritt zu den Betriebs- und Aufenthaltsräumen gestattet und sich schriftlich zur Zusammenarbeit mit jenen bereit erklärt hat.
(5) Die Pflichtpraktika dürfen von den Schülerinnen und Schülern in insgesamt nicht mehr als zwei geeigneten Betrieben erfüllt werden, wobei der betreffende Betrieb nicht von einem nahen Verwandten der Schülerin oder des Schülers geführt werden darf und mindestens 20 km Weglänge vom Wohnort entfernt sein soll. (Anm.: LGBl. Nr. 72/2013)
(6) Bei Auslandspraktika gelten als Voraussetzung für die Eignung von Betrieben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes.
(7) Während der gesamten Praxiszeit ist der Schüler verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und Veranstaltungen der Schule nach vorheriger Einberufung zu besuchen. Der Schüler hat überdies die Erfüllung der Pflichtpraktika durch die Vorlage von Bestätigungen zu belegen.
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