(1) Fachrichtung Landwirtschaft
Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft umfasst drei Schulstufen, die ganzjährig geführt werden. In der zweiten und dritten Schulstufe sind Pflichtpraktika im folgenden Ausmaß in einem geeigneten land- und forstwirtschaftlichen oder in einem geeigneten gewerblichen Betrieb zu absolvieren:
1. in der zweiten Schulstufe acht Wochen ab den letzten vier Wochen des Unterrichtsjahres bis zum Beginn des nächsten Schuljahres;
2. in der dritten Schulstufe acht Wochen am Beginn des Schuljahres (Modell I) oder vier Wochen am Beginn des Schuljahres und sechs bis zehn Wochen (Modell II) bis zum Ende der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres.
(Anm.: LGBl. Nr. 72/2013)
(2) Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:
Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule der Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement umfasst drei Schulstufen und wird in allen Schulstufen ganzjährig geführt. In der zweiten und dritten Schulstufe können nach Maßgabe des Lehrplans der jeweiligen Schulstufe einschlägige Pflichtpraktika in einem geeigneten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, in einem geeigneten gewerblichen Betrieb oder in einer geeigneten Institution im Gesamtausmaß von bis zu acht Wochen vorgesehen werden.
(Anm.: LGBl. Nr. 72/2013)
(3) Fachrichtung Pferdewirtschaft:
Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule der Fachrichtung Pferdewirtschaft umfasst vier Schulstufen, die ganzjährig geführt werden. Die dritte Schulstufe umfasst Pflichtpraktika im Ausmaß von zehn Monaten, die in einem geeigneten land- und forstwirtschaftlichen oder in einem geeigneten gewerblichen Betrieb zu erfüllen sind.
(Anm.: LGBl. Nr. 72/2013)
(4) Fachrichtung Gartenbau:
Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule der Fachrichtung Gartenbau umfasst vier Schulstufen, die ganzjährig geführt werden. In der zweiten, dritten und vierten Schulstufe sind Pflichtpraktika im folgenden Ausmaß in einem geeigneten land- und forstwirtschaftlichen oder in einem geeigneten gewerblichen Betrieb zu absolvieren:
1. in der zweiten Schulstufe die letzten 13 Wochen des Unterrichtsjahres, wobei die Schulbehörde nach Maßgabe der kalendarischen Position der Osterferien das Pflichtpraktikum um eine Woche verkürzen oder verlängern kann;
2. in der dritten Schulstufe vom Ende der Semesterferien bis zum Beginn der Hauptferien;
3. in der vierten Schulstufe vom Beginn des Schuljahres bis zum Beginn der Semesterferien.
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