§ 1
Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden in allen drei Schulstufen lehrgangsmäßig geführt, wobei der Unterricht - die Fachrichtung Gartenbau ausgenommen - in jeder Schulstufe grundsätzlich acht Wochen, jedenfalls aber 40 Schultage, dauert. Der Unterricht in der Fachrichtung Gartenbau dauert in der ersten und zweiten Schulstufe acht Wochen, jedenfalls aber 40 Schultage, und in der dritten Schulstufe zehn Wochen, jedenfalls aber 50 Schultage. (Anm: LGBl. Nr. 111/2008)
(2) Wird im Anschluss an den Besuch einer Berufs- oder Fachschule, gleich welcher Fachrichtung, die Berufsschule einer anderen Fachrichtung besucht (Anschlusslehre), ist nur mehr der Besuch der dritten Schulstufe erforderlich.
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