§ 3
Sonderformen der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
(1) Die im § 2 angeführten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen können ihrem Aufbau nach auch als weiterführende Fachschulen (§ 19 Abs. 5 Z. 5 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes) oder im Sinn des § 19 Abs. 1 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes als fachbereichsübergreifende Fachschulen sowie als Fachschulen, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen (nach Maßgabe des entsprechenden Lehrplans), geführt werden.
(2) Über die Führung als Sonderform nach Abs. 1 entscheidet die Schulbehörde im Sinn des § 74 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.
(3) Die weiterführenden Fachschulen umfassen je nach den regionalen Erfordernissen eine oder zwei Schulstufen. Sie werden ganzjährig (auch als Abendschule) geführt.
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