Vorwort
§ 1
§ 1
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet
Zum Schutz der "Thermalwassernutzung Gallspach TH" und zur Sicherung des Thermalwasserbedarfs der Institut Zeileis GesmbH und Co KG wird in den Gemeinden Gallspach, Grieskirchen, Kematen am Innbach, Meggenhofen, Schlüßlberg und St. Georgen bei Grieskirchen das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
§ 2
§ 2
Schongebietsgrenze
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1:20.000 dargestellt. Die Grenze des Schongebietes folgt näherungsweise einem Kreis mit 2 km Radius, dessen Mittelpunkt durch die Koordinaten im Gauß-Krüger-System der Landesaufnahme Y=35.486 und X=5.340.971 definiert ist. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch Katasterpläne im Maßstab 1:2.000 (Detailpläne) dargestellt.
(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden, gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
(3) Bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG. 1959 bleiben von den in dieser Verordnung getroffenen Anordnungen unberührt.
§ 3
§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen sowie die Errichtung, Erweiterung oder Auflassung dazu dienender Anlagen, sofern sie nicht nach § 5 verboten sind, wobei gilt, dass von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht jene Gewinnungen und Anlagen ausgenommen sind, für die bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung alle sonst erforderlichen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen oder Genehmigungen vorliegen;
2. die sonstige Durchführung von Grabungen, Sprengungen, Bohrungen oder Schürfungen aller Art in einer Tiefe von mehr als 100 m unter Geländeoberkante.
§ 4
§ 4
Anzeigepflichtige Maßnahmen
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) ist die Durchführung von Sprengungen mit einem Sprengmitteleinsatz von mehr als 10 kg TNT ab einer Tiefe von mehr als 3 m unter Geländeoberkante, sofern nicht nach § 3 Z. 2 eine Bewilligungspflicht besteht, spätestens 3 Monate vor Inangriffnahme der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von Projektsunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG. 1959).
§ 5
§ 5
Verbote
Im gesamten Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen verboten:
1. die Ablagerung von Abfällen und die Errichtung der dazu dienenden Anlagen, wobei von diesem Verbot die Errichtung und der Betrieb von Bodenaushubdeponien und Baurestmassendeponien gemäß der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, ausgenommen sind;
2. die Durchführung von Bohrungen und Sprengungen aller Art in einer Tiefe unterhalb Kote 140 m unter Adria.
§ 6
§ 6
Strafbestimmung
Übertretungen der §§ 3 bis 5 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 WRG. 1959 bestraft.
§ 7
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, der Stadtgemeinde Grieskirchen, bei den Gemeinden St. Georgen bei Grieskirchen, Meggenhofen, Kematen am Innbach, Schlüßlberg, Gallspach und bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.