§ 2
Schongebietsgrenze
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1:20.000 dargestellt. Die Grenze des Schongebietes folgt näherungsweise einem Kreis mit 2 km Radius, dessen Mittelpunkt durch die Koordinaten im Gauß-Krüger-System der Landesaufnahme Y=35.486 und X=5.340.971 definiert ist. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch Katasterpläne im Maßstab 1:2.000 (Detailpläne) dargestellt.
(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden, gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
(3) Bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG. 1959 bleiben von den in dieser Verordnung getroffenen Anordnungen unberührt.
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