§ 4
Anzeigepflichtige Maßnahmen
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) ist die Durchführung von Sprengungen mit einem Sprengmitteleinsatz von mehr als 10 kg TNT ab einer Tiefe von mehr als 3 m unter Geländeoberkante, sofern nicht nach § 3 Z. 2 eine Bewilligungspflicht besteht, spätestens 3 Monate vor Inangriffnahme der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von Projektsunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG. 1959).
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