§ 5
Verbote
Im gesamten Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen verboten:
1. die Ablagerung von Abfällen und die Errichtung der dazu dienenden Anlagen, wobei von diesem Verbot die Errichtung und der Betrieb von Bodenaushubdeponien und Baurestmassendeponien gemäß der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, ausgenommen sind;
2. die Durchführung von Bohrungen und Sprengungen aller Art in einer Tiefe unterhalb Kote 140 m unter Adria.
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