§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen sowie die Errichtung, Erweiterung oder Auflassung dazu dienender Anlagen, sofern sie nicht nach § 5 verboten sind, wobei gilt, dass von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht jene Gewinnungen und Anlagen ausgenommen sind, für die bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung alle sonst erforderlichen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen oder Genehmigungen vorliegen;
2. die sonstige Durchführung von Grabungen, Sprengungen, Bohrungen oder Schürfungen aller Art in einer Tiefe von mehr als 100 m unter Geländeoberkante.
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