Vorwort
§ 1
§ 1
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet
Zum Schutz der Brunnenanlage Hochholz der Marktgemeinde Gunskirchen sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes in der Gemeinde Edt bei Lambach, in der Marktgemeinde Gunskirchen und in der Stadtgemeinde Wels wird das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
§ 2
§ 2
Schongebietsgrenze
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes sowie die Abgrenzung der Zone A (Schongebiet gemäß § 34 Abs. 2 WRG. 1959 und § 35 WRG. 1959) und der Zone B (Schongebiet gemäß § 35 WRG. 1959) durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch Katasterpläne im Maßstab 1 : 2.000 (Detailpläne 1 - 39) dargestellt.
(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, sind in das Schongebiet nicht einbezogen.
(3) Soweit in der Zone A strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid (Schutzgebiet für die Wasserversorgungsanlage Gunskirchen, Brunnen Hochholz) getroffen wurden, gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
(4) Bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG. 1959 bleiben von den in dieser Verordnung getroffenen Anordnungen unberührt.
§ 3
§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen sowie die Errichtung, Erweiterung oder Auflassung dazu dienender Anlagen, wobei nach dem Abbau noch eine Restüberdeckung von mindestens 5 m über dem höchsten Grundwasserspiegel verbleiben muss;
2. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen, deren Produktionsart oder Abwasseranfall wegen ihrer Menge oder ihrer Beschaffenheit das geschützte Grundwasservorkommen (§ 1) zu beeinträchtigen vermag;
3. die Errichtung oder Abänderung von Hauptverkehrswegen wie Landes- und Bundesstraßen sowie von Eisenbahnanlagen, wobei gilt, dass Instandhaltungsmaßnahmen von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
4. die Errichtung von Flugplätzen oder Außenlandebahnen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999;
5. die Errichtung oder Erweiterung von Entwässerungsanlagen;
6. die Errichtung oder Abänderung von nicht überdachten, befestigten Flächen ab einer Größe von mehr als 100 m², die als Verkehrs- und sonstige KfZ-Abstellflächen, Lager- oder Manipulationsflächen genutzt werden;
7. die Errichtung oder Abänderung von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswässern auf den in Z. 6 genannten Flächen;
8. sämtliche Bodeneingriffe wie Abtragungen, Aushub, Grabungen, Schürfungen, Bohrungen oder Baumaßnahmen, die eine Tiefe von 5 m unter Geländeoberkante überschreiten, wobei gilt, dass
a) bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des § 10 Abs. 1 WRG. 1959,
b) Baugrubenaushub für die unmittelbar anschließende Errichtung von Bauwerken sowie
c) die Errichtung von Sonden
von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
9. Rodungen gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 419/1996, ab einer Fläche von mehr als
1.500 m² sowie Kahlhiebe ab einer Fläche von mehr als 2 ha;
10. die Anlage oder Erweiterung von Forstgärten und Christbaumkulturen gemäß Forstgesetz 1975 oder von Wildgehegen gemäß § 6a Abs. 1 des Oö. Jagdgesetzes;
11. die Errichtung oder Abänderung von Betrieben zur bodenunabhängigen Massentierhaltung;
12. die Lagerung und Ablagerung von Abfällen gemäß Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (Oö. AWG 1997), wobei gilt, dass die Lagerung und Ablagerung
a) von natürlichem Bodenmaterial (§ 2 Abs. 4 Z. 5 lit. c Oö. AWG 1997) bis zu einer Gesamtmenge von 5.000 m³,
b) von sperrigen Abfällen (§ 2 Abs. 4 Z. 4 Oö. AWG 1997) sowie
c) von biogenen Abfällen (§ 2 Abs. 4 Z. 6 Oö. AWG 1997) bis zu einer Gesamtmenge von 20 m³
von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommen sind.
§ 4
§ 4
Anzeigepflichtige Maßnahmen
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen spätestens drei Monate vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von Projektsunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG. 1959):
1. großräumige Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom Flugzeug aus unter Einsatz chemischer Mittel;
2. die Durchführung von Sprengungen mit einem Sprengmitteleinsatz von mehr als 10 kg TNT ab einer Tiefe von mehr als 3 m unter Geländeoberkante;
3. die Errichtung, Abänderung oder Auflassung bewilligungsfreier Grundwasserentnahmen gemäß § 10 Abs. 1 WRG. 1959.
§ 5
§ 5
Interessent
Interessent im Sinn des § 35 WRG. 1959 ist das Land Oberösterreich, das eine nach § 34 Abs. 4 WRG. 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen hat.
§ 6
§ 6
Strafbestimmung
Übertretungen der §§ 3 und 4 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 WRG. 1959 bestraft.
§ 7
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, beim Magistrat der Stadtgemeinde Wels sowie bei den Gemeindeämtern Edt bei Lambach, Gunskirchen und bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.