§ 6
Strafbestimmung
Übertretungen der §§ 3 und 4 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 WRG. 1959 bestraft.
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Übertretungen der §§ 3 und 4 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 WRG. 1959 bestraft.
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