§ 4
Anzeigepflichtige Maßnahmen
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen spätestens drei Monate vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von Projektsunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG. 1959):
1. großräumige Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom Flugzeug aus unter Einsatz chemischer Mittel;
2. die Durchführung von Sprengungen mit einem Sprengmitteleinsatz von mehr als 10 kg TNT ab einer Tiefe von mehr als 3 m unter Geländeoberkante;
3. die Errichtung, Abänderung oder Auflassung bewilligungsfreier Grundwasserentnahmen gemäß § 10 Abs. 1 WRG. 1959.
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