§ 2
Schongebietsgrenze
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes sowie die Abgrenzung der Zone A (Schongebiet gemäß § 34 Abs. 2 WRG. 1959 und § 35 WRG. 1959) und der Zone B (Schongebiet gemäß § 35 WRG. 1959) durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch Katasterpläne im Maßstab 1 : 2.000 (Detailpläne 1 - 39) dargestellt.
(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, sind in das Schongebiet nicht einbezogen.
(3) Soweit in der Zone A strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid (Schutzgebiet für die Wasserversorgungsanlage Gunskirchen, Brunnen Hochholz) getroffen wurden, gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
(4) Bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG. 1959 bleiben von den in dieser Verordnung getroffenen Anordnungen unberührt.
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