§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen sowie die Errichtung, Erweiterung oder Auflassung dazu dienender Anlagen, wobei nach dem Abbau noch eine Restüberdeckung von mindestens 5 m über dem höchsten Grundwasserspiegel verbleiben muss;
2. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen, deren Produktionsart oder Abwasseranfall wegen ihrer Menge oder ihrer Beschaffenheit das geschützte Grundwasservorkommen (§ 1) zu beeinträchtigen vermag;
3. die Errichtung oder Abänderung von Hauptverkehrswegen wie Landes- und Bundesstraßen sowie von Eisenbahnanlagen, wobei gilt, dass Instandhaltungsmaßnahmen von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
4. die Errichtung von Flugplätzen oder Außenlandebahnen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999;
5. die Errichtung oder Erweiterung von Entwässerungsanlagen;
6. die Errichtung oder Abänderung von nicht überdachten, befestigten Flächen ab einer Größe von mehr als 100 m², die als Verkehrs- und sonstige KfZ-Abstellflächen, Lager- oder Manipulationsflächen genutzt werden;
7. die Errichtung oder Abänderung von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswässern auf den in Z. 6 genannten Flächen;
8. sämtliche Bodeneingriffe wie Abtragungen, Aushub, Grabungen, Schürfungen, Bohrungen oder Baumaßnahmen, die eine Tiefe von 5 m unter Geländeoberkante überschreiten, wobei gilt, dass
a) bewilligungsfreie Grundwasserentnahmen im Sinn des § 10 Abs. 1 WRG. 1959,
b) Baugrubenaushub für die unmittelbar anschließende Errichtung von Bauwerken sowie
c) die Errichtung von Sonden
von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
9. Rodungen gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 419/1996, ab einer Fläche von mehr als
1.500 m² sowie Kahlhiebe ab einer Fläche von mehr als 2 ha;
10. die Anlage oder Erweiterung von Forstgärten und Christbaumkulturen gemäß Forstgesetz 1975 oder von Wildgehegen gemäß § 6a Abs. 1 des Oö. Jagdgesetzes;
11. die Errichtung oder Abänderung von Betrieben zur bodenunabhängigen Massentierhaltung;
12. die Lagerung und Ablagerung von Abfällen gemäß Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 (Oö. AWG 1997), wobei gilt, dass die Lagerung und Ablagerung
a) von natürlichem Bodenmaterial (§ 2 Abs. 4 Z. 5 lit. c Oö. AWG 1997) bis zu einer Gesamtmenge von 5.000 m³,
b) von sperrigen Abfällen (§ 2 Abs. 4 Z. 4 Oö. AWG 1997) sowie
c) von biogenen Abfällen (§ 2 Abs. 4 Z. 6 Oö. AWG 1997) bis zu einer Gesamtmenge von 20 m³
von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommen sind.
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