Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das Tal der Kleinen Gusen in den Gemeinden Unterweitersdorf und Alberndorf i.d. Riedmark, politische Bezirke Freistadt und Urfahr-Umgebung, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 9 Oö. NSchG 1995 bzw. Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage im Maßstab 1 : 5.000 sind die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes durch die grün gekennzeichneten Flächen und die Grenzen des Naturschutzgebietes durch die gelb und blau gekennzeichneten Flächen dargestellt.
§ 2 § 2
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind im Naturschutzgebiet folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebietes und zur Sicherung des Schutzzweckes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
2. das Betreten;
3. das Befahren durch die Grundeigentümer und durch von ihnen Beauftragte im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
4. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Straßen und Wegen;
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Wildfütterung für Schalenwild außerhalb der Notzeit sowie die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen;
6. Maßnahmen zur Sicherung der Verjüngung, insbesondere die Errichtung von Wildschutzzäunen und Vergleichsflächen;
7. auf den in der Anlage gelb gekennzeichneten Flächen:
a) die forstwirtschaftliche Nutzung in Form von Kahlschlägen bis zu einem Ausmaß von 2.000 m2, wobei
aa) angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
bb) die Wiederbewaldung durch Naturverjüngung zu erfolgen hat, bei Ausfall dieser sind ergänzende Aufforstungen mit Pflanzenmaterial aus Forstgärten unter Beachtung des Anerkennungszeichens und der natürlichen Waldgesellschaft zulässig;
b) die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme, wenn dadurch der Überschirmungsgrad von fünf Zehntel nicht unterschritten wird sowie die Bestandspflege in der Form, dass eine naturnahe Baumartenzusammensetzung gewährleistet ist;
8. auf den in der Anlage blau gekennzeichneten Flächen:
a) die forstwirtschaftliche Nutzung des Ufergehölzstreifens in Form von Kahlschlägen bis zu einem Ausmaß von 30 m zusammenhängender Länge sowie die Einzelstammentnahme, wobei die Wiederbewaldung durch Naturverjüngung zu erfolgen hat, bei Ausfall dieser sind auch Aufforstungen mit Pflanzenmaterial aus Forstgärten unter Beachtung des Anerkennungszeichens und der natürlichen Waldgesellschaft zulässig;
b) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen Besatzmaßnahmen mit nicht heimischen Fischarten;
c) Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden Einrichtungen (Brücken, Stegen, Wehranlagen, Schutzwasserbauten und dgl.) sowie die Errichtung neuer Schutzwasserbauten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
§ 3 § 3
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 1995 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
1. die Einrichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden etc.;
2. die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen unabhängig vom Flächenausmaß;
3. die Errichtung von ober- und unterirdischen Leitungsanlagen, ausgenommen für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sofern das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde nicht hergestellt wurde;
4. die Eröffnung von geogenen Entnahmestellen auch für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn das Flächenausmaß 30 m2 überschreitet;
5. die Aufforstung, sofern das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde nicht hergestellt wurde;
6. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage, sofern das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde nicht hergestellt wurde.
§ 4 § 4
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen innerhalb eines an das Gewässer (in der Anlage blau gekennzeichnet) unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifens über die im § 3 genannten Vorhaben hinaus folgende Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
1. die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;
2. die Düngung von Streuwiesen und Trockenrasen;
3. der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grund und Boden oder einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;
4. die Versiegelung des gewachsenen Bodens;
5. die Anlage künstlicher Gewässer;
6. die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;
7. die Rodung von Ufergehölzen;
8. bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie
9. die Verrohrung von Fließgewässern.
§ 5 § 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage (§ 1) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Unterweitersdorf und Alberndorf i. d. Riedmark, bei den Bezirkshauptmannschaften Freistadt und Urfahr-Umgebung sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.