(1) Das Tal der Kleinen Gusen in den Gemeinden Unterweitersdorf und Alberndorf i.d. Riedmark, politische Bezirke Freistadt und Urfahr-Umgebung, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 9 Oö. NSchG 1995 bzw. Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage im Maßstab 1 : 5.000 sind die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes durch die grün gekennzeichneten Flächen und die Grenzen des Naturschutzgebietes durch die gelb und blau gekennzeichneten Flächen dargestellt.
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