Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind im Naturschutzgebiet folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebietes und zur Sicherung des Schutzzweckes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
2. das Betreten;
3. das Befahren durch die Grundeigentümer und durch von ihnen Beauftragte im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
4. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Straßen und Wegen;
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Wildfütterung für Schalenwild außerhalb der Notzeit sowie die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen;
6. Maßnahmen zur Sicherung der Verjüngung, insbesondere die Errichtung von Wildschutzzäunen und Vergleichsflächen;
7. auf den in der Anlage gelb gekennzeichneten Flächen:
a) die forstwirtschaftliche Nutzung in Form von Kahlschlägen bis zu einem Ausmaß von 2.000 m2, wobei
aa) angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
bb) die Wiederbewaldung durch Naturverjüngung zu erfolgen hat, bei Ausfall dieser sind ergänzende Aufforstungen mit Pflanzenmaterial aus Forstgärten unter Beachtung des Anerkennungszeichens und der natürlichen Waldgesellschaft zulässig;
b) die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme, wenn dadurch der Überschirmungsgrad von fünf Zehntel nicht unterschritten wird sowie die Bestandspflege in der Form, dass eine naturnahe Baumartenzusammensetzung gewährleistet ist;
8. auf den in der Anlage blau gekennzeichneten Flächen:
a) die forstwirtschaftliche Nutzung des Ufergehölzstreifens in Form von Kahlschlägen bis zu einem Ausmaß von 30 m zusammenhängender Länge sowie die Einzelstammentnahme, wobei die Wiederbewaldung durch Naturverjüngung zu erfolgen hat, bei Ausfall dieser sind auch Aufforstungen mit Pflanzenmaterial aus Forstgärten unter Beachtung des Anerkennungszeichens und der natürlichen Waldgesellschaft zulässig;
b) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen Besatzmaßnahmen mit nicht heimischen Fischarten;
c) Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden Einrichtungen (Brücken, Stegen, Wehranlagen, Schutzwasserbauten und dgl.) sowie die Errichtung neuer Schutzwasserbauten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
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