Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen innerhalb eines an das Gewässer (in der Anlage blau gekennzeichnet) unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifens über die im § 3 genannten Vorhaben hinaus folgende Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
1. die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;
2. die Düngung von Streuwiesen und Trockenrasen;
3. der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grund und Boden oder einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;
4. die Versiegelung des gewachsenen Bodens;
5. die Anlage künstlicher Gewässer;
6. die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;
7. die Rodung von Ufergehölzen;
8. bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie
9. die Verrohrung von Fließgewässern.
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