Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 1995 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
1. die Einrichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden etc.;
2. die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen unabhängig vom Flächenausmaß;
3. die Errichtung von ober- und unterirdischen Leitungsanlagen, ausgenommen für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sofern das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde nicht hergestellt wurde;
4. die Eröffnung von geogenen Entnahmestellen auch für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn das Flächenausmaß 30 m2 überschreitet;
5. die Aufforstung, sofern das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde nicht hergestellt wurde;
6. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage, sofern das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde nicht hergestellt wurde.
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