LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Grundwasserschongebiet Hausruckschotter des "Haager Rückens"

V Grundwasserschongebiet Hausruckschotter des "Haager Rückens"

In Kraft seit 28. Juli 1994
Up-to-date

§ 1

§ 1

Zum Schutz des Grundwasservorkommens in den Hausruckschottern des Haager Rückens, das derzeit zur Deckung des Wasserbedarfes einiger Wasserversorgungsanlagen dient bzw. dienen wird, wird das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.

§ 2

§ 2

Ausgangspunkt der Schongebietsgrenzbeschreibung ist der östlichste Grenzpunkt Nr. 2470 der Waldparzelle 565, KG. Obernhaag (gegenüber Abzweigung nach Eidenedt), die sich - gelegen an der nördlichsten Grenze des Schongebietes - an der Straßenkreuzung: Pramer Straße (Bezirksstraße 1077, Verlauf: Pramerdorf-Geiersberg) Abzweigung nach Eidenedt und der ländlichen Zufahrtsstraße (Wegparzelle 861) befindet. Die Beschreibung erfolgt - im wesentlichen entlang der Kulturgattungsgrenze Wald - im Uhrzeigersinn.

KG. Obernhaag:

Die Grenze verläuft ca. 1 km entlang der Pramer Straße (Bezirksstraße 1077) in südöstlicher Richtung bis zum Grenzpunkt 15121 der Parzelle 2154/43, läuft an deren Ostseite entlang, quert die Wegparzelle 2198 beim Grenzpunkt 15024 und zieht sich ausgehend vom Grenzpunkt 1519 entlang der Wegparzelle 350 zunächst ca. 200 m gegen Westen bis zum Grenzpunkt 1530. Die Wegparzelle querend im weiteren entlang der Kulturgattungsgrenze Wald der Parzellen 258 und 259 bis zum Grenzpunkt 1655 (KG. Grenze Niedernhaag - Geboltskirchen).

KG. Geboltskirchen:

Vom Grenzpunkt 1655 verläuft die Schongebietsgrenze nach Osten zum Grenzpunkt 6107, von hier nach Süden entlang der Kulturgattungsgrenze Wald der Parzelle 437 bis zum Grenzpunkt 3966 der Südseite der Waldparzelle 439, im weiteren entlang der Kulturgattungsgrenze Wald im Norden der Parzelle 440 bis zur Wegparzelle 441. Die Wegparzelle querend zum Grenzpunkt 3749, dann entlang der Ostgrenze der Parzelle 726 bis zum Grenzpunkt 28.

Vom Grenzpunkt 28 nimmt die Schongebietsgrenze ihren weiteren Verlauf entlang der Kulturgattungsgrenze Wald innerhalb der Parzelle 445/1 (Anwesen "Kiner" (Kerner)) in Form einer Ausbuchtung nach Westen, um dann zurück zum Grenzpunkt 121 an der Nordecke der Parzelle 723 zu kommen. Von da aus verläuft sie weiter über die nördliche Abgrenzung der Waldparzellen 723 und 722, quert den Zufahrtsweg (Wegparzelle 721) zum Anwesen Gattinger beim Grenzpunkt 4780 zum Grenzpunkt 4792. Weiter entlang der Kulturgattungsgrenze Wald bzw. Südgrenze der Parzellen 454, 457, 459, 461, 460 und neuerlich 461 bis zum Grenzpunkt 127. Nach Querung der Wegparzelle 463 zum Grenzpunkt 126 verläuft die Grenze entlang der Südgrenze der Parzelle 464 bzw. der Kulturgattungsgrenze Wald auf Parzelle 466 bis zum Grenzpunkt 3807, weiters entlang der Nord- und Westgrenze der Parzelle 467 bis zum Grenzpunkt 2902. Von hier die Wegparzelle 502 schräg zum Grenzpunkt 3817 querend entlang der Westgrenze der Parzelle 505, der Ost- und Nordgrenze der Parzelle 506 bis zum Grenzpunkt 6888. Die Wegparzelle 507 zum Grenzpunkt 6889 querend, entlang der Westgrenze dieser Wegparzelle bis zum Grenzpunkt 2908.

Von da aus entlang der Kulturgattungsgrenze Wald der Parzellen 508 und 510 bis zum Grenzpunkt 3855. Die Wegparzelle 515 zum Grenzpunkt 3854 querend entlang der Nordgrenze der Parzellen 511 und 512, im weiteren entlang der Ostgrenze der Parzellen 511 und 512, der Südgrenze der Parzelle 513 bis Grenzpunkt 3166, entlang der Kulturgattungsgrenze Wald auf Parzelle 562, 565 bis Grenzpunkt 3152 an der Bezirksstraße (Parzelle 45).

Die Schongebietsgrenze verläuft entlang der Bezirksstraße 1074 (Geboltskirchner Straße) - nach Süden bis zum Grenzpunkt 368 (KG-Grenze).

KG. Obernhaag:

Vom Grenzpunkt 368 entlang der Nordgrenze der Parzelle 2214 (Bezirksstraße) bis zur KG-Grenze Leopoldshofstadt.

KG. Leopoldshofstadt:

Von der KG-Grenze entlang der Nordgrenze der Parzelle 2521/6 (Bezirksstraße) nach Westen bis zur Einmündung der Wegparzelle 2474/1 (Südgrenze), die Wegparzelle nach Norden querend entlang der Ostgrenze der Parzellen 2085, 2086 und 2087 bis zur NW-Ecke der Parzelle 2061. Von hier aus verläuft die Schongebietsgrenze entlang dem Waldrand der Parzellen 2061, 2060, 2056, 2035/1 und 2042) bis zur Wegparzelle 2473 (ländlicher Zufahrtsweg). Ausgehend vom Nordwestende der Waldparzelle 2042 folgt die Grenze dem Zufahrtsweg in östlicher Richtung bis zur Südwestecke der Parzelle 2024/2 und entlang deren Westgrenze bis zur KG-Grenze Leopoldshofstadt - Vocking.

KG. Vocking:

Von der Südecke der Parzelle 1564 entlang der Südgrenze 1564 und 1563, dann nach Norden entlang der Ostgrenze der Parzellen 1563 und 1561/2 bis zur Wegparzelle 2050. Entlang dieser nach Osten bis zur NO-Ecke der Parzelle 1556, die Wegparzelle querend entlang der Westgrenze der Parzelle 1386/1, der Südgrenze der Parzelle 1386/2, 1394, 1398 und 1399.

Von hier entlang der Kulturgattungsgrenze Wald über die Parzellen 1400, 1401, 1403 und weiter entlang der Ostgrenze der Parzelle 1407, die Wegparzelle 2047 querend, entlang der Südgrenze der Parzellen 1372 und 1371, im weiteren entlang der Westgrenze der Parzelle 1371 nach Norden.

Südöstlich von Linn buchtet sich die Schongebietsgrenze - ausgehend vom nordwestlichsten Eckpunkt der Parzelle 1371 - zunächst Richtung Osten aus, entlang der Südgrenze der landwirtschaftlichen Parzelle 1322/2, 1303, 1295/2 sowie 1260.

Anschließend verläuft sie Richtung Norden entlang der nördlichen Grenze der Parzelle 1260 bis zur Wegparzelle 2046. Entlang deren Ostgrenze bis zum nördlichen Parzellenende, weiter entlang der Westgrenze der Parzelle 1242, 1243 bis zur Wegparzelle 2038. Entlang dieser Wegparzelle nach Osten bis zur Querung an der Südwestecke der Parzelle 773/2.

Weiter entlang der Westgrenze der Parzelle 773/2, Querung der Gewässerparzelle 2079, sowie entlang der Westgrenze der Parzellen 768 und 767 - nach Osten schwenkend - entlang der Süd- und Ostgrenze 764 bis Wegparzelle 2037. Diese querend im weiteren entlang der Westgrenze der Parzellen 745/4, 745/3 und 746/2 bis zur Nordecke der Parzelle 746/4.

Die Schongebietsgrenze nimmt ihren weiteren Verlauf Richtung Westen entlang der südlichen Grenze der Waldparzellen 746/1, 746/3, 803, 807/3, 808, 864/3, 867, 885/1, 885/2, 897, 713, 712, 660, 659, 658, 652/1 und 652/2.

Von der Südwestecke der Parzelle 652/2 aus verläuft die Grenze in nördlicher Richtung mit zwei kleineren Ausbuchtungen gegen Westen (ca. 300 m Richtung Norden) entlang dem Waldrand der Parzellen 652/2, 652/1, 658, 659, 660, 711 und 710 bis zur SO-Ecke der Parzelle 675.

Entlang dem Waldrand der Parzelle 675, die Wegparzelle 2028 querend, weiter am Waldrand der Parzelle 677, 681, 682, 684, 686, 691, 692, 696, 699 bis zur Nordwestecke der Parzelle 701. Von hier aus entlang der Nordseite der Parzelle 695 sowie entlang der Kulturgattungsgrenze Wald im Süden der Parzelle 702 bis zu deren westlichstem Eckpunkt und von hier aus entlang der Westseite der Parzelle 702 nach Norden bis zur KG-Grenze Vocking - St. Marienkirchen am Hausruck.

KG. St. Marienkirchen am Hausruck:

Von hier zunächst die Wegparzelle 2069/2 bzw. 2166/2 querend nach Norden entlang der Westseite der Parzelle 847 bis zu deren Grenzpunkt 8313.

Ausgehend vom Grenzpunkt 8313 verläuft die Schongebietsgrenze entlang der Südseite der Parzelle 2327/1 (Waldgrenze) bis zum Grenzpunkt 8301 an der NW-Ecke der Parzelle 2328/2, weiters deren Südseite entlang bis zum Grenzpunkt 8946. Von hier entlang der Westseite der Wegparzelle 2335 (Zufahrtsstraße von Pilgersham) nach Süden bis zu deren Querung vom Grenzpunkt 8291 zum Grenzpunkt 8945 an der SW-Ecke der Parzelle 2340.

Vom Grenzpunkt 8945 nimmt die Schongebietsgrenze ihren weiteren Verlauf entlang des Waldrandes an der Südseite der Parzelle 2340 bis zum Grenzpunkt 8580, quert hier die Wegparzelle 2341 (Zufahrtsweg von Pilgersham in den Pilgershamer Wald) und zieht sich an deren Ostseite ca. 200 m nach Nordwesten bis zum Grenzpunkt 8939.

Vom Grenzpunkt 8939 weiter an der Südseite der Wegparzelle 2346 (ländlicher Zufahrtsweg) ca. 450 m nach Osten zum Grenzpunkt 8816, die Wegparzelle 2346 zum Grenzpunkt 4913 querend und von hier aus entlang der Ostseite der Parzelle 2347 bis zu deren Nordosteck, dem Grenzpunkt 8244.

Hier quert die Schongebietsgrenze die Wegparzelle 2349 zum Grenzpunkt 8243, verläuft entlang der Nordseite der Wegparzelle bis zum Grenzpunkt 4759, im weiteren entlang der Westseite der Waldparzelle 1229, an der Nordseite der Waldparzelle 6132 und ausgehend vom Grenzpunkt 8228 entlang der Kulturgattungsgrenze Wald im Osten der Parzelle 2350 bis zu deren nordwestlichem Grenzpunkt 579.

Von hier aus weiter entlang der Südgrenze der Parzelle 2291/2 nach Osten zum Grenzpunkt 389, im weiteren Richtung Süden entlang der KG-Grenze St. Marienkirchen - Geiersberg an der Ostseite der Waldparzelle 2198, 2353, 2356 und 2357 bis zum Grenzpunkt 313.

KG. Geiersberg:

Vom Grenzpunkt 313 aus verläuft die Schongebietsgrenze zunächst entlang der Nordseite der Waldparzelle 2443 bis zum Grenzpunkt 3091, an deren Westseite bis zum Grenzpunkt 867, die Wegparzelle 2450 zum Grenzpunkt 885 querend. Im weiteren entlang der Südseite der Parzellen 2444/1 und 2446 (ländlicher Zufahrtsweg) bis zum Grenzpunkt 522, die Wegparzelle 2447 zum Grenzpunkt 317 querend.

Die Schongebietsgrenze setzt sich von hier aus entlang der Südseite der Wegparzelle 2447 bis zum Grenzpunkt 139 - zuvor die Wegparzelle 2093/11 querend - fort, weiter entlang der Ostseite der Parzelle 2447 bis zum Nordwesteck der Waldparzelle 2490. Im weiteren entlang der Südseite der Wegparzelle 2491 sowie an der Süd- bzw. Ostseite der Parzelle 2488 bis zum Grenzpunkt 361, von hier entlang der Nord- und Westseite der Waldparzelle 1792 sowie entlang der Westseite der Waldparzelle 2485 bis zu deren nordöstlichen Grenzpunkt 374.

Südlich der Ortschaft Krugling verläuft die Schongebietsgrenze entlang der Süd- bzw. Ostseite der Parzelle 1780/1 bis zum Grenzpunkt 7542, hier die Wegparzelle 2109/2 zum Grenzpunkt 7541 querend, entlang der Südseite der Parzellen 1764/4 (Wegparzelle) bis zum Grenzpunkt 7540, weiter entlang der Südgrenze der Parzellen 742 bzw. 741 und 1775 bis zum Grenzpunkt 7889 an deren Ostecke. Von hier aus entlang der Westseite der Waldparzellen 1766/11, 1774/2, 1774/5, im weiteren entlang der Süd- und Westseite der Waldparzelle 1766/10, sowie der Westseite der Waldparzellen 1766/9, 1770/4, 1770/3, 1766/8, 1768/2, 1766/7, 1767/2 bis zur Nordwestecke der Parzelle 1766/6.

Von hier verläuft die Schongebietsgrenze südlich von Hausruckgattern entlang der Südseite der Parzellen 1757/4, 1749, 1747 bis zum Grenzpunkt 4353 an der Ostseite der Waldparzelle 1754, im weiteren entlang der Südseite der Parzelle 1750/1, sowie an der Süd- und Ostseite der Parzelle 1751/1 (KG-Grenze Geiersberg - Obernhaag) bis zum Grenzpunkt 2749 sowie entlang der Kulturgattungsgrenze Wald der Parzelle 568 zum Grenzpunkt 3275.

Vom Grenzpunkt 3275 ausgehend läuft die Schongebietsgrenze an der Südseite der Wegparzelle 861 gegen Osten und endet beim Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung, dem Grenzpunkt 2470 der Parzelle 565 an der Pramer Bezirksstraße.

§ 3

§ 3

Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung:

a) Die Errichtung und Erweiterung oder Abänderung gewerblicher Betriebsanlagen, in denen Stoffe verwendet werden oder anfallen, die zu Grundwassergefährdungen führen können;

b) die Errichtung bzw. Abänderung von Hauptverkehrswegen (Bahnstrecken, Bezirks-, Landes- und Bundesstraßen) sowie Abstellflächen und Parkplätze;

c) Eingriffe in den Boden, die eine Tiefe von 5 m überschreiten, soferne sie nicht einer Grundwasserentnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 dienen;

d) die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen, sofern sie nicht nach § 5 verboten ist.

§ 4

§ 4

Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von Technischen Beschreibungen bzw. planlichen Darstellungen anzuzeigen:

a) Die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, sofern sie unter die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 fallen;

b) die Anlegung und Erweiterung von Lagerflächen und Friedhöfen;

c) die Durchführung großräumiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom Flugzeug aus unter Einsatz chemischer Mittel;

d) die Durchführung von Bohrungen mit maschinellem Bohrgerät;

e) die Durchführung von Sprengungen mit einem Sprengmitteleinsatz von mehr als 10 kg TNT pro Einzelsprengung in einer Tiefe von mehr als 2 m unter Geländeoberkante;

f) die Errichtung von Anlagen zur punktförmigen Versickerung von Niederschlagswässern befestigter Lager-, Verkehrs- und Parkflächen über 500 m2.

§ 5

§ 5

Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen verboten:

a) Die Errichtung und der Betrieb von Abfalldeponien für Abfälle gemäߝ§ 31b Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959;

b) der Abbau von Kies, Sand, Kohle und Ton, ausgenommen hievon ist der Kiesabbau auf folgenden Grundflächen: Beginnend im Nordosten vom gemeinsamen Eckpunkt der Grundstücke Nr. 2085 und 2086/1 verläuft die Flächenbeschreibung in südlicher Richtung entlang der Grundgrenze des letztgenannten Grundstückes, weiter in süd-südöstlicher Richtung entlang der Grundgrenze des Grundstückes Nr. 2087 bis zum Vermessungsfixpunkt 1 (Koordinaten: y+20891.23,

x 5337205.45;) weiter geradlinig in süd-südwestlicher Richtung über die Fixpunkte 2 (y+20848.55, x 5337088.94;), 3 (y+20825.83,

x 5337065.53;) und 4 (y+20764.84, x 5337021.00;). Dabei wird ein Abstand zum östlich gelegenen Höhenweg von rund 60 m eingehalten. Vom Fixpunkt 4 weiter in westlicher Richtung entlang der Südgrenze des Grundstückes Nr. 2087 bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 2089, dann entlang an dessen Ostgrenze bzw. entlang der Westgrenze des Grundstückes Nr. 2088 bis zu dessen westlichsten Eckpunkt. Von hier geradlinig in nord-nordwestlicher Richtung bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 2087. Von hier weiter in nördlicher Richtung entlang der Ostgrenze des Weggrundstückes Nr. 2158/3 bzw. 2158/2 bis zum südwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 2085, weiter in östlicher Richtung entlang der Südgrenze des genannten Grundstückes bis zum Ausgangspunkt.

§ 6

§ 6

(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage A der Verordnung (Karte M 1:20.000) planlich dargestellt.

(2) Die Grenzen des im § 5 lit. b umschriebenen Abbaugebietes sind in der Anlage B der Verordnung (Lageplan M 1:1.000) planlich dargestellt.

(3) Straßen, Wege, Schienenwege, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, sind in das Grundwasserschongebiet nicht einbezogen.

(4) Bei den Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Ried/I. sowie bei den Gemeindeämtern Haag/H., Geboltskirchen, Geiersberg, St. Marienkirchen/H. und Eberschwang ist jeweils eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

§ 7

§ 7

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 Wasserrechtsgesetz 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

Anl. 1

Anlage A

Plan der Schongebietsgrenze

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 60/1994 )

Anl. 2

Anlage B

Plan des Abbaugebietes Schottergrube Schernham

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 60/1994 )