§ 5
Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen verboten:
a) Die Errichtung und der Betrieb von Abfalldeponien für Abfälle gemäß§ 31b Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959;
b) der Abbau von Kies, Sand, Kohle und Ton, ausgenommen hievon ist der Kiesabbau auf folgenden Grundflächen: Beginnend im Nordosten vom gemeinsamen Eckpunkt der Grundstücke Nr. 2085 und 2086/1 verläuft die Flächenbeschreibung in südlicher Richtung entlang der Grundgrenze des letztgenannten Grundstückes, weiter in süd-südöstlicher Richtung entlang der Grundgrenze des Grundstückes Nr. 2087 bis zum Vermessungsfixpunkt 1 (Koordinaten: y+20891.23,
x 5337205.45;) weiter geradlinig in süd-südwestlicher Richtung über die Fixpunkte 2 (y+20848.55, x 5337088.94;), 3 (y+20825.83,
x 5337065.53;) und 4 (y+20764.84, x 5337021.00;). Dabei wird ein Abstand zum östlich gelegenen Höhenweg von rund 60 m eingehalten. Vom Fixpunkt 4 weiter in westlicher Richtung entlang der Südgrenze des Grundstückes Nr. 2087 bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 2089, dann entlang an dessen Ostgrenze bzw. entlang der Westgrenze des Grundstückes Nr. 2088 bis zu dessen westlichsten Eckpunkt. Von hier geradlinig in nord-nordwestlicher Richtung bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 2087. Von hier weiter in nördlicher Richtung entlang der Ostgrenze des Weggrundstückes Nr. 2158/3 bzw. 2158/2 bis zum südwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 2085, weiter in östlicher Richtung entlang der Südgrenze des genannten Grundstückes bis zum Ausgangspunkt.
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