§ 4
Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von Technischen Beschreibungen bzw. planlichen Darstellungen anzuzeigen:
a) Die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, sofern sie unter die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 fallen;
b) die Anlegung und Erweiterung von Lagerflächen und Friedhöfen;
c) die Durchführung großräumiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom Flugzeug aus unter Einsatz chemischer Mittel;
d) die Durchführung von Bohrungen mit maschinellem Bohrgerät;
e) die Durchführung von Sprengungen mit einem Sprengmitteleinsatz von mehr als 10 kg TNT pro Einzelsprengung in einer Tiefe von mehr als 2 m unter Geländeoberkante;
f) die Errichtung von Anlagen zur punktförmigen Versickerung von Niederschlagswässern befestigter Lager-, Verkehrs- und Parkflächen über 500 m2.
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