§ 6
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage A der Verordnung (Karte M 1:20.000) planlich dargestellt.
(2) Die Grenzen des im § 5 lit. b umschriebenen Abbaugebietes sind in der Anlage B der Verordnung (Lageplan M 1:1.000) planlich dargestellt.
(3) Straßen, Wege, Schienenwege, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, sind in das Grundwasserschongebiet nicht einbezogen.
(4) Bei den Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Ried/I. sowie bei den Gemeindeämtern Haag/H., Geboltskirchen, Geiersberg, St. Marienkirchen/H. und Eberschwang ist jeweils eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
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