§ 3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung:
a) Die Errichtung und Erweiterung oder Abänderung gewerblicher Betriebsanlagen, in denen Stoffe verwendet werden oder anfallen, die zu Grundwassergefährdungen führen können;
b) die Errichtung bzw. Abänderung von Hauptverkehrswegen (Bahnstrecken, Bezirks-, Landes- und Bundesstraßen) sowie Abstellflächen und Parkplätze;
c) Eingriffe in den Boden, die eine Tiefe von 5 m überschreiten, soferne sie nicht einer Grundwasserentnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 dienen;
d) die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen, sofern sie nicht nach § 5 verboten ist.
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