LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Grundwasserschongebiet im Bereich des Munitionsdepots Stadl-Paura

V Grundwasserschongebiet im Bereich des Munitionsdepots Stadl-Paura

In Kraft seit 06. Juli 1991
Up-to-date

§ 1

§ 1

Zur Sicherung des Grundwasservorkommens für eine zukünftige Trink- und Nutzwassergewinnung wird in den Marktgemeinden Stadl-Paura und Bad Wimsbach-Neydharting sowie in der Gemeinde Roitham das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.

§ 2

§ 2

Die gegen den Uhrzeigersinn erfolgende Beschreibung der Schongebietsgrenze beginnt im Nordosten beim südöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes 68/3, KG. Stadl-Traun, und die Schongebietsgrenze verläuft wie folgt:

a) in der KG. Stadl-Traun:

Vom südöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 68/3 verläuft die Schongebietsgrenze entlang der Südwest- bzw. Südgrenze des Grundstückes Nr. 704/2 (Lokalbahntrasse Lambach-Vorchdorf) bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 68/2 und von diesem Punkt geradlinig in etwa westlicher Richtung zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 158/4 (Bahndurchlaß), weiter entlang der nordwestlichen Grenze dieses Grundstückes Nr. 158/4 bis zum westlichsten Eckpunkt dieses Grundstückes, quert dort das Weggrundstück Nr. 690/1 auf dem kürzesten Weg zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 159/7, führt weiter entlang der nordwestlichen Grenze dieses Grundstückes Nr. 159/7 bis zum westlichsten Eckpunkt dieses Grundstückes und quert dort das Weggrundstück Nr. 689/1 auf dem kürzesten Weg bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 722. Von dort entlang der Nordostgrenzen der Grundstücke Nr. 724 und 719/1 weiter entlang der Nordwestgrenze des letztgenannten Grundstückes bis zum westlichsten Eckpunkt dieses Grundstückes Nr. 719/1. Dort wird die Moritz-von-Schwind-Straße entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 650/3 und 718 gequert, und zwar bis zur südlichsten Ecke des Grundstückes Nr. 706/2. Weiter entlang der südlichen Grenze der Grundstücke Nr. 706/2 und 706/1 zum Schnittpunkt der Grundstücksgrenzen zwischen den Grundstücken Nr. 706/1, 710 und 369/10; von dort entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 369/10 und 710 bis zur südlichsten Ecke des Weggrundstückes Nr. 675/2 (Pflegergasse). Die Pflegergasse (Grundstück Nr. 675/2) am Südrand entlang bis zum westlichsten Eckpunkt der Pflegergasse (das ist die Einmündung in die Harterstraße, Grundstück Nr. 674/2); die südliche Grenze der Harterstraße und in der Folge der Südgrenze der Fabrikstraße (Grundstück Nr. 673) entlang bis zur nördlichsten Ecke des Grundstückes Nr. 263/1; von dort die Fabrikstraße in gerader Linie zur östlichsten Ecke des Grundstückes Nr. 250 querend, weiter zur nördlichsten Ecke dieses Grundstückes, sodann entlang der Nordwestgrenze des Grundstückes Nr. 251 und der Nordostgrenzen der Grundstücke Nr. 249 und 248 bis zur nördlichsten Ecke des letztgenannten Grundstückes. Von dieser nördlichsten Ecke des Grundstückes Nr. 248 dem Traunfluß an seinem rechten Ufer flußaufwärts entlang der Ostgrenze des Grundstückes Nr. 703/1 folgend bis zum südöstlichsten Eckpunkt des zuletzt genannten Grundstückes. Von dort entlang der Südgrenze des Grundstückes Nr. 703/1, KG. Stadl-Traun, bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1554, KG. Kemating.

b) in der KG. Kemating:

Vom nordöstlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1554 führt die Schongebietsgrenze weiter entlang der Ostgrenze dieses Weggrundstückes Nr. 1554 bis zum westlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 4; vom westlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 4 in gerader Linie bis zum westlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 66 und weiter in etwa südöstlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Weggrundstückes Nr. 1562/2 bis zu dem dem Schnittpunkt der Grundstücke Nr. 1562/2, 59/1 und 1878 am kürzesten Weg gegenüberliegenden Punkt; von diesem Punkt geradlinig in etwa ostnordöstlicher Richtung bis zum östlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 199/3, von dort in etwa ostnordöstlicher Richtung geradlinig zum östlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1924/1, weiter entlang der Gemeindegrenze zwischen der Marktgemeinde Bad Wimsbach-Neydharting und der Gemeinde Roitham bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1920/1.

c) in der KG. Bachloh:

Vom nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1920/1, KG. Kemating, wird das Weggrundstück Nr. 1461 geradlinig zur südlichsten Ecke des Grundstückes Nr. 1460 gequert und die Schongebietsgrenze verläuft sodann entlang der Südostgrenzen der Grundstücke Nr. 1460, 1463, 1464 und 1466 bis zum nördlichsten Eckpunkt des zuletzt genannten Grundstückes; von diesem Punkt den Weg Nr. 1437 geradlinig zur südlichsten Ecke des Weggrundstückes Nr. 1402 querend, entlang der Westgrenze dieses Weggrundstückes bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1402; von diesem Eckpunkt geradlinig in etwa nordöstlicher Richtung bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1383/1; von hier geradlinig in etwa nordöstlicher Richtung bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1360; weiter entlang der Nordwestgrenzen der Grundstücke Nr. 1359, 1355/2 und 1350 bis zum nördlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; von diesem Punkt geradlinig in etwa ostnordöstlicher Richtung bis zum südlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1307; von diesem Eckpunkt geradlinig in etwa nordöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke Nr. 1282, 1272 und 1273; von hier geradlinig in etwa ostnordöstlicher Richtung bis zum südlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1209 und von dort weiter geradlinig in etwa nordöstlicher Richtung bis zum nördlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 157; von dort der Ostgrenze des Grundstückes Nr. 156 in nördlicher Richtung folgend bis zum nördlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; von dort entlang der Nordgrenze des Grundstückes Nr. 143/2 bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 68/3, KG. Stadl-Traun, womit der Ausgangspunkt erreicht wird.

§ 3

§ 3

Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

a) der Abbau von Massenrohstoffen (wie z.B. Lehm, Kies, Sand), ausgenommen für den land- und fortwirtschaftlichen Eigenbedarf;

b) die Lagerung von grundwassergefährdenden Abfällen jeder Art;

c) die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe im Sinne der auf Grund des § 31a WRG 1959 erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in der jeweils gültigen Fassung. Bis zur Neuregelung der wassergefährdenden Stoffe durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gelten im Schongebiet die chlorierten Kohlenwasserstoffe und Phenole sowie jene flüssigen Stoffe als wassergefährdend, die ein gleich hohes oder höheres Grundwassergefährdungspotential darstellen, als dies bei chlorierten Kohlenwasserstoffen oder Phenolen der Fall ist. Die Bewilligungspflicht ist in diesen Fällen bei einer Menge von über 200 l gegeben. Senkgruben, die nicht größer sind als die, die für die Sammlung von Abwässern von Ein- bis Zweifamilienhäusern errichtet werden müssen, Düngersammelanlagen und Silosaftsammelgruben sind jedenfalls von der Bewilligungspflicht ausgenommen;

d) das Versickernlassen und die Verrieselung von Kühlwässern und Abwässern, soweit dies über die normale land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgeht sowie die Errichtung von Grundwasserwärmepumpen und Erdsondenwärmepumpen;

e) die Errichtung, Erweiterung oder Änderung gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen, bei denen Stoffe in Mengen verwendet werden oder anfallen, die zu Gefährdungen des geschützten Quell- und Grundwasservorkommens führen können;

f) die Errichtung, Erweiterung oder Änderung landwirtschaftlicher Intensivbetriebe, das sind Betriebe, bei denen der von den gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztieren anfallende, auf landwirtschaftliche Nutzflächen auszubringende Wirtschaftsdünger das Äquivalent von 3,5 Dunggroßvieheinheiten (DGVE) je Hektar selbst bewirtschafteter und zusätzlich für die Ausbringung des eigenen Anfalles rechtlich gesicherter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr übersteigt; die Nutztieranzahl je Dunggroßvieheinheit richtet sich nach dem Anhang B zum WRG 1959;

g) wasserbauliche Maßnahmen, wie z.B. Schutz- und Regulierungsbauwerke, Versickerungsanlagen oder Bewässerungsanlagen sowie Fischteichanlagen;

h) Eingriffe, die eine Tiefe von 5 m überschreiten, soferne diese nicht einer Grundwasserentnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 WRG 1959 dienen.

§ 4

§ 4

Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Pläne) anzuzeigen:

a) die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, soferne sie unter die Bestimmung des § 10 Abs. 1 WRG 1959 fallen;

b) die Herstellung oder Umlegung von Gemeinde-, Bezirks-, Landes- und Bundesstraßen sowie von Schienenwegen;

c) die Herstellung von Entwässerungsanlagen mit Versickerung der Drainagewässer, soferne die Anlagen nicht unter die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 WRG 1959 fallen;

d) Kahlschlägerungen und Rodungen, soweit sie forstrechtlich bewilligungspflichtig sind;

e) die Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen und Flugplätzen;

f) die Durchführung großräumiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom Flugzeug aus unter Einsatz chemischer Mittel;

g) die Errichtung von Anlagen zur punktförmigen Versickerung von Niederschlagswässern befestigter Verkehrs- und Parkflächen über je 100 m2.

§ 5

§ 5

(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.

(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, sowie bei den Marktgemeindeämtern Stadl-Paura, Bad Wimsbach-Neydharting und beim Gemeindeamt Roitham ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

§ 6

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

Anl. 1

Anlage

Plan Schongebiet "Stadl-Paura"

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 71/1991 )