§ 5
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.
(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, sowie bei den Marktgemeindeämtern Stadl-Paura, Bad Wimsbach-Neydharting und beim Gemeindeamt Roitham ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
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