LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Grundwasserschongebiet im Bereich des Munitionsdepots Stadl-Paura§ 4

§ 4

In Kraft seit 06. Juli 1991
Up-to-date

§ 4

Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Pläne) anzuzeigen:

a) die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, soferne sie unter die Bestimmung des § 10 Abs. 1 WRG 1959 fallen;

b) die Herstellung oder Umlegung von Gemeinde-, Bezirks-, Landes- und Bundesstraßen sowie von Schienenwegen;

c) die Herstellung von Entwässerungsanlagen mit Versickerung der Drainagewässer, soferne die Anlagen nicht unter die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 WRG 1959 fallen;

d) Kahlschlägerungen und Rodungen, soweit sie forstrechtlich bewilligungspflichtig sind;

e) die Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen und Flugplätzen;

f) die Durchführung großräumiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom Flugzeug aus unter Einsatz chemischer Mittel;

g) die Errichtung von Anlagen zur punktförmigen Versickerung von Niederschlagswässern befestigter Verkehrs- und Parkflächen über je 100 m2.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden