§ 4
Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Pläne) anzuzeigen:
a) die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, soferne sie unter die Bestimmung des § 10 Abs. 1 WRG 1959 fallen;
b) die Herstellung oder Umlegung von Gemeinde-, Bezirks-, Landes- und Bundesstraßen sowie von Schienenwegen;
c) die Herstellung von Entwässerungsanlagen mit Versickerung der Drainagewässer, soferne die Anlagen nicht unter die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 WRG 1959 fallen;
d) Kahlschlägerungen und Rodungen, soweit sie forstrechtlich bewilligungspflichtig sind;
e) die Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen und Flugplätzen;
f) die Durchführung großräumiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom Flugzeug aus unter Einsatz chemischer Mittel;
g) die Errichtung von Anlagen zur punktförmigen Versickerung von Niederschlagswässern befestigter Verkehrs- und Parkflächen über je 100 m2.
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