§ 1
Zur Sicherung des Grundwasservorkommens für eine zukünftige Trink- und Nutzwassergewinnung wird in den Marktgemeinden Stadl-Paura und Bad Wimsbach-Neydharting sowie in der Gemeinde Roitham das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
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