LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Grundwasserschongebiet Randrinne in St. Georgen i.A., Vöcklamarkt

V Grundwasserschongebiet Randrinne in St. Georgen i.A., Vöcklamarkt

In Kraft seit 05. September 1987
Up-to-date

§ 1

§ 1

Zum Schutze des Grundwasservorkommens Randrinne in den Marktgemeinden St. Georgen i.A. und Vöcklamarkt sowie in den Gemeinden Berg i.A. und Weißenkirchen i.A. wird - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.

§ 2

§ 2

Ausgangspunkt der im Uhrzeigersinn erfolgenden Beschreibung ist im Nordwesten des Schongebietes der westlichste Punkt des Grundstückes Nr. 53/5, KG. Weißenkirchen. Von hier aus verläuft die Grenze des Grundwasserschongebietes wie folgt:

- Die gleichzeitig auch die Gemeindegrenze zwischen Frankenmarkt und Weißenkirchen im Attergau bildende Freudenthaler Ache am Ostufer entlang bis zum westlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 10/2, weiter entlang der westlichen und nordwestlichen Grenze dieses Grundstückes bis zum südöstlichen Eck des Grundstückes Nr. 8, beide KG. Weißenkirchen. Von hier aus auf kürzestem Weg zu jenem Punkt, in dem die Grenzen der Grundstücke Nr. 10/2, 23 und 16, alle KG. Weißenkirchen, zusammentreffen und weiter entlang der südlichen Grenze des Grundstückes Nr. 16 bis zu dessen Zusammenstoßen mit dem Grundstück Nr. 1468/1, KG. Weißenkirchen. Vom Berührungspunkt dieser beiden Grundstücksgrenzen weg wird die Grenze des Grundwasserschongebietes von der Nordwest- bzw. Nordgrenze des Grundstückes Nr. 1468/1 gebildet, die im nördlichsten Eck dieses Grundstückes wieder auf die Gemeindegrenzen zwischen Frankenmarkt und Weißenkirchen i.A. trifft.

- Die Schongebietsgrenze verläuft dann weiter entlang dieser Gemeindegrenze über Dompberg und Haitzenthal bis zum Köppbach. Von hier weiter in östlicher Richtung entlang der Gemeindegrenze zwischen Frankenmarkt und Berg i.A. und in weiterer Folge entlang der Gemeindegrenze zwischen Frankenmarkt und Vöcklamarkt zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 4725, KG. Walchen; hier quert die Grenze die Mühlreithstraße, Grundstück Nr. 6098/1, KG. Walchen, auf dem kürzesten Weg und folgt dieser Straße anschließend an deren Ostgrenze bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Waldgrundstückes Nr. 4727/1, KG. Walchen, und weiter entlang der nördlichen Umgrenzung dieses Grundstückes bis zu dem dem südlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 6340, KG. Walchen, gegenüberliegenden Punkt; von dort auf dem kürzesten Weg bis zum zuletzt beschriebenen Punkt und anschließend der südlichen Grenze des Weggrundstückes Nr. 6340, KG. Walchen, entlang bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 6339, KG. Walchen; von dort auf dem kürzesten Weg bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 6332, KG. Walchen; weiter entlang der Südgrenze des Weggrundstückes Nr. 6331, KG. Walchen, bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 6232, KG. Walchen; dort wird das Weggrundstück Nr. 6324, KG. Walchen, geradlinig gequert.

- Weiter entlang der Ostgrenze des Weggrundstückes Nr. 6324 in nördlicher Richtung bis zur Südwestecke des Grundstückes Nr. 6323, von hier entlang der südlichen Grenze des Grundstückes Nr. 6323 bis zu dessen südlichstem Eckpunkt, von wo die Schongebietsgrenze in gerader Linie zum südlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 3123, alle Grundstücke KG. Walchen, verläuft. Von hier an bilden die südlichen bzw. südöstlichen Grenzen der Grundstücke Nr. 3123, 3106, 3105, 3068, 3065, 3055, 3042, 3041, 3037, 3034, 3029, 3028, 3026, 3021, 3017/1, 3011 und 3002/2 (alle Grundstücke KG. Walchen) die Schongebietsgrenze. Die Südgrenze des Grundstückes Nr. 3002/2 stößt an das Grundstück Nr. 6077, entlang dem die Schongebietsgrenze weiter am Südwestrand in südöstlicher Richtung bis zum südlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 6077, alle KG. Walchen, führt. Dort wird das Grundstück Nr. 6073/2 auf dem kürzesten Weg gequert und es verläuft die Grenze des Grundwasserschongebietes in nördliche Richtung entlang der Ostgrenze des Weggrundstückes Nr. 6073/2 bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Waldgrundstückes Nr. 404 weiter, wo sie wieder nach Osten bzw. Südosten hin umbiegt und weiter entlang der Südgrenze des Weggrundstückes Nr. 6045 bis zum östlichsten Punkt des Waldgrundstückes Nr. 402/2, alle Grundstücke KG. Walchen, verläuft. Von hier entlang der östlichen und südöstlichen Grenze dieses Waldgrundstückes Nr. 402/2 bis zum westlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 393 und weiter entlang der südlichen bzw. südwestlichen Grenzen der Grundstücke Nr. 393, 388/2, 387, 384/1, 370 und 368, alle KG. Walchen. Vom südlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 368, KG. Walchen, wird die Attergau Landesstraße zwischen Vöcklamarkt und St. Georgen im Attergau (Grundstück Nr. 6048/1, KG. Walchen) in gerader Linie zum westlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 201, KG. Walchen, überquert.

- Von dort aus verläuft die Schongebietsgrenze entlang der südlichen Grenze des Grundstückes Nr. 201, KG. Walchen, bis zum Grundstück Nr. 206, KG. Walchen, und weiter in nördliche Richtung entlang der westlichen Grenze dieses Grundstückes Nr. 206 bis zu dessen nördlichstem Punkt. Hier biegt die Schongebietsgrenze wieder nach Süden um und verläuft entlang der Westgrenze des Weggrundstückes Nr. 6050 bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 177/1, wo sie das Weggrundstück Nr. 6050 in gerader Linie bis zum südwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 177/2, alle KG. Walchen, quert. Von hier aus führt die Schongebietsgrenze über die südlichen bzw. südwest- oder südöstlichen Grenzen der Grundstücke Nr. 177/2, 174/2, 172, 170, 163 und 162 bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 162, alle KG. Walchen; von hier das Weggrundstück Nr. 6051/1, KG. Walchen, auf dem kürzesten Weg querend und an der Ostgrenze des Weggrundstückes Nr. 6051/1 nach Norden bis zum südwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 63, von wo die Schongebietsgrenze abermals nach Osten hin umschwenkend den südlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr. 63, 52 und 55/1, alle KG. Walchen, bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 72/1, KG. Walchen, folgt.

- Von hier wird die Trasse der Lokalbahn Vöcklamarkt-Attersee (Grundstück Nr. 6134/4, KG. Walchen) in gerader Linie bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 72/2, KG. Walchen, gequert; die Schongebietsgrenze folgt von dort der Ostgrenze der Bahntrasse (Grundstücke Nr. 6134/4 und 6134/3, je KG. Walchen) in nordöstliche Richtung bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes Nr. 566/4, KG. Walchen. Von hier verläuft die Schongebietsgrenze entlang der Südgrenze des Weggrundstückes Nr. 6037, KG. Walchen, bis zum gemeinsamen Eckpunkt mit den Grundstücken Nr. 2033 und 6035, alle KG. Walchen; weiter nach Süden hin der Westgrenze der Reichenthalheimer Straße (Weggrundstück Nr. 6035, KG. Walchen) folgend bis zum östlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 2087, KG. Walchen. Dort quert sie die Reichenthalheimer Straße in gerader Linie bis zum südlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1893/1, KG. Walchen, von wo sie nach Nordosten umbiegend entlang der Südostgrenze dieses Grundstückes bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1890, KG. Walchen, und von hier entlang der nordöstlichen Grenze des Grundstückes Nr. 1890, KG. Walchen, bis zu dessen nordöstlichsten Eckpunkt führt. Hier wird das Weggrundstück Nr. 6014 geradlinig zum westlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1891, alle KG. Walchen, gequert. Weiter verläuft die Schongebietsgrenze entlang der Südgrenze des letztgenannten Grundstückes bis zu dessen südlichstem Eckpunkt. Die Südgrenze des Grundstückes Nr. 1891 wird in gedachter Linie über die Dürre Ager (Grundstück Nr. 6116/2, KG. Walchen) bis zum Schnittpunkt mit der Westgrenze des Grundstückes Nr. 1444/1, KG. Walchen, verlängert und die Schongebietsgrenze verläuft von diesem Schnittpunkt nach Norden entlang der gemeinsamen Grenze der Dürren Ager mit den Grundstücken Nr. 1444/1 und 1442 bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1442, alle KG. Walchen, wo die Schongebietsgrenze nach Süden umbiegt und entlang der Ostgrenze der Grundstücke Nr. 1442, 1425/2 und 1444/1, alle KG. Walchen, bis zu dem dem nordöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1450, KG. Walchen, gegenüberliegenden Punkt führt. Von dort wird der Weg 6013 bis zu diesem nordöstlichsten Punkt des Grundstückes Nr. 1450, alle KG. Walchen, gequert. Von hier entlang der nordwestlichen und südwestlichen Grenze des Grundstückes Nr. 1440 und entlang der Südwestgrenze des Grundstückes Nr. 1439/2 bis zu dessen gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Grundstück Nr. 1451 und dem Weggrundstück Nr. 6016, alle KG. Walchen. Die Schongebietsgrenze quert das Weggrundstück Nr. 6016, KG. Walchen, auf dem kürzesten Weg und folgt der Südgrenze dieses Weggrundstückes in östlicher Richtung bis zu deren Schnittpunkt mit der Gemeindegrenze zwischen Vöcklamarkt und Gampern.

- Hier biegt die Schongebietsgrenze nach Süden um und verläuft zunächst entlang der Gemeindegrenze zwischen Vöcklamarkt und Gampern und weiter entlang der Gemeindegrenze zwischen Gampern und Berg im Attergau bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 2575, KG. Berg; von hier entlang der Westgrenze dieses Grundstückes Nr. 2575 bis zur Südspitze des Grundstückes Nr. 2425, KG. Berg. Hier wird das Weggrundstück Nr. 2645, KG. Berg, in gerader Linie bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 2643/2, KG. Berg, gequert und verläuft in östlicher Richtung weiter an der Südgrenze der Weggrundstücke Nr. 2645 und 2641 bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 2560, alle KG. Berg, und von hier - die Ortschaft Baum im Osten liegen lassend - an der Westgrenze der Grundstücke Nr. 2560 und 2530/1, beide KG. Berg, und 3060/3, KG. Litzlberg, zum Weggrundstück Nr. 3121/1, KG. Litzlberg, dem die Schongebietsgrenze am Westrand dieses Grundstückes und des Grundstückes Nr. 2639/3, KG. Berg, in südlicher Richtung bis zur Seewalchener Bezirksstraße (Grundstück Nr. 2639/2, KG. Berg) folgt und von hier weiter am Nordwestrand der Seewalchener Bezirksstraße entlang in südwestlicher Richtung bis zu deren Schnittpunkt mit der Gemeindegrenze zwischen Seewalchen am Attersee und Berg im Attergau. Hier biegt die Schongebietsgrenze nach Westen um und verläuft entlang dieser Gemeindegrenze bis diese wieder auf die Seewalchener Bezirksstraße trifft, entlang deren Westgrenze in südlicher Richtung noch ca. 200 m bis zum Schnittpunkt der Straße mit der 110-kV-OKA-Hochspannungsleitung.

- Von hier verläuft die Schongebietsgrenze entlang der Hochspannungsleitung in west-südwestlicher Richtung bis zu deren Schnittpunkt mit dem Weggrundstück Nr. 2919, KG. Berg (etwa 40 m westlich des Fahrweges zwischen Jedlham und Engljähring), folgt diesem Weggrundstück Nr. 2919 am Nordrand in westlicher Richtung bis zum westlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 2852, KG. Berg; von hier wird das Weggrundstück Nr. 2920 auf dem kürzesten Weg gequert und folgt der Westgrenze dieses Weggrundstückes in südlicher Richtung bis zur Einmündung des Weggrundstückes Nr. 3663, KG. Eggenberg; von hier nach Westen umbiegend diesem Weggrundstück Nr. 3663 am Nordrand entlang zur südlichen Grenze des Grundstückes Nr. 3667, KG. Eggenberg, wo die Schongebietsgrenze zur Brücke über die Dürre Ager hin umlenkt, diese am Nordrand der Brücke überquert und von hier am Westufer der Dürren Ager flußaufwärts bis zur Brücke der Lokalbahn Vöcklamarkt-Attersee folgt.

- Hier biegt die Schongebietsgrenze nach Nordwesten um und verläuft entlang des Nordrandes der Bahntrasse auf den Grundstücken Nr. 4315/5 und 4315/4 bis zum südwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1190/2, alle KG. St. Georgen im Attergau. Hier wird das Grundstück Nr. 4310/4, KG. St. Georgen im Attergau, auf dem kürzesten Weg bis zum südlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1369/5, KG. St. Georgen im Attergau, gequert und verläuft weiter am Nordrand des Grundstückes Nr. 4315/3, KG. St. Georgen im Attergau, in westliche Richtung bis zu dessen nördlichstem Eckpunkt; hier wird das Grundstück Nr. 4281 auf dem kürzesten Weg bis zum südlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1408/1 gequert und verläuft weiter entlang der Bahntrasse am Nordrand des Grundstückes Nr. 4315/2 bis zu dem dem nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1408/2 gegenüberliegenden Punkt, quert das Bahngrundstück Nr. 4315/2 zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1408/2, alle KG. St. Georgen im Attergau, und verläuft entlang der westlichen Grenze der Grundstücke Nr. 1404/1 und 1401 bis zum Kellerweg (Grundstück Nr. 4284, KG. St. Georgen im Attergau), dem die Schongebietsgrenze in nordwestlicher Richtung am Nordrand bis zu dem dem nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1386, alle KG. St. Georgen im Attergau, gegenüberliegenden Punkt folgt. Hier wird das Grundstück Nr. 4284 (Kellerweg) zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1386 in gerader Linie gequert und verläuft von hier entlang der südlichen und südöstlichen Grenze des Grundstückes Nr. 1385 bis zum Weggrundstück Nr. 4286 (Schloßweg) und diesem am Nordrand entlang bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1385, alle KG. St. Georgen im Attergau.

- Von hier wird die Attergau Landesstraße (Grundstück Nr. 4288, KG. St. Georgen im Attergau) auf kürzestem Weg bis zum südlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 4295 gequert und die Schongebietsgrenze verläuft von dort weiter in südliche Richtung entlang der Westgrenze der Attergau Landesstraße bis zur Einmündung der Weißenkirchener Bezirksstraße, wo die Schongebietsgrenze nach Westen umbiegt und der Weißenkirchener Bezirksstraße (Grundstück Nr. 4303, KG. St. Georgen im Attergau) am Nordrand bis zum westlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1746/2 folgt, wo sie die Weißenkirchener Bezirksstraße in gerader Linie bis zum nördlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 4293/3, alle KG. St. Georgen im Attergau, quert und dem Nord- bzw. Nordwestrand dieses Weges bis zu dessen westlichstem Eckpunkt folgt; von dort bis zum nördlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 4293/2, KG. St. Georgen im Attergau, weiter entlang der Westgrenze dieses Weges ein kurzes Stück nach Süden bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 4293/1, KG. St. Georgen im Attergau; von dort entlang der Nordgrenze dieses Weges bis zu dem dem nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1669/6, KG. St. Georgen im Attergau, gegenüberliegenden Punkt, hier wird dieser Weg bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1669/6, KG. St. Georgen im Attergau, gequert. Von hier führt die Schongebietsgrenze weiter an der östlichen Grenze des Grundstückes Nr. 1669/7, KG. St. Georgen im Attergau, in südlicher Richtung bis zu dessen südlichstem Eckpunkt.

- Von hier umfährt die Schongebietsgrenze die südöstliche und südwestliche Grenze des Grundstückes Nr. 1669/1 bis zum nördlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1633/2, wo sie rechtwinklig nach Südwesten umbiegt und diesem Weggrundstück Nr. 1633/2 und dem anschließenden Weggrundstück Nr. 1631/3 an deren Nordgrenze bis zum Güterweg Schönhag, Grundstück Nr. 4307/1, alle KG. St. Georgen im Attergau, folgt.

- Hier biegt die Schongebietsgrenze nach Nord-Nordwest um und folgt dem Güterweg Schönhag bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1635/7, KG. St. Georgen im Attergau, überquert dort in gerader Linie den Güterweg Schönhag bis zum nördlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 4307/2, KG. St. Georgen im Attergau, und führt entlang dieses Weggrundstückes Nr. 4307/2, KG. St. Georgen im Attergau, am Nordwestrand bis zu dessen Einmündung in den Fahrweg von Thalheim zum Lichtenberg. Diesem Fahrweg folgt die Schongebietsgrenze aufwärts bis zu dessen Kreuzung mit der Gemeindegrenze zwischen Straß im Attergau und St. Georgen im Attergau, verläuft dann diese Gemeindegrenze entlang, weiter entlang der Gemeindegrenze zwischen Straß im Attergau und Berg im Attergau und in weiterer Folge um den Lichtenberg herum entlang der Gemeindegrenze zwischen Straß im Attergau und Weißenkirchen im Attergau bis zur südlichen Verzweigung des Hundsbaumgrabens.

- Von hier verläuft die Schongebietsgrenze den Bach des Hundsbaumgrabens abwärts bis zu dessen Einmündung in die Freudenthaler Ache und dieser flußabwärts entlang bis zur Brücke der Weißenkirchener Bezirksstraße im Ortsgebiet von Brandstatt, wo wieder der Ausgangspunkt erreicht wird.

§ 3

§ 3

Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

a) der Abbau von Lehm, Kies oder Schotter, ausgenommen für den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf;

b) die Ablagerung von Abfällen jeglicher Art, mit Ausnahme von Erdaushub, Abbruchmaterial und Gartenabfällen;

c) die Errichtung, Erweiterung und Abänderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung grundwassergefährdender Stoffe, wobei Anlagen zur Lagerung von Mengen bis 1.000 l, Jauchegruben, Silosaftsammelgruben sowie Senkgruben, soferne letztere nicht größer sind als sie für die Sammlung von Abwässern von Ein- bzw. Zweifamilienhäusern errichtet werden müssen, ausgenommen sind;

d) die Versickerung und Verrieselung von Kühlwässern und Abwässern, soweit diese über die normale land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgeht;

e) die Errichtung, Erweiterung und Abänderung gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen, bei denen grundwassergefährdende Stoffe oder Abwässer anfallen sowie von landwirtschaftlichen Intensivbetrieben, bei denen der Viehbestand drei Düngeeinheiten pro ha selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche übersteigt;

f) die Errichtung von Schutz- und Regulierungsbauten.

§ 4

§ 4

Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Plänen) anzuzeigen:

a) die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, soferne sie unter die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 fallen;

b) die Herstellung und Umlegung von Straßen;

c) die Herstellung von Entwässerungsanlagen mit Versickerung der Drainagewässer, soferne diese Anlagen nicht ohnehin gemäß § 40 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen.

Im Sinne des § 34 Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes kommt dem Land Oberösterreich, vertreten durch das Landeswasserversorgungsunternehmen, und dem Wasserleitungsverband Vöckla-Ager Parteistellung zu.

§ 5

§ 5

(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.

(2) Straßen, Wege und Brücken sowie Gewässer, die als Grenze angeführt sind, sind in das Grundwasserschongebiet nicht einbezogen.

(3) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei den Gemeindeämtern Vöcklamarkt, St. Georgen im Attergau, Berg im Attergau und Weißenkirchen im Attergau ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

§ 6

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 Wasserrechtsgesetz 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

Anl. 1

Anlage

Plan Grundwasserschongebiet Randrinne in den Gemeinden St. Georgen/A., Berg, Weißenkirchen und Vöcklamarkt

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 49/1987 )