§ 3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
a) der Abbau von Lehm, Kies oder Schotter, ausgenommen für den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf;
b) die Ablagerung von Abfällen jeglicher Art, mit Ausnahme von Erdaushub, Abbruchmaterial und Gartenabfällen;
c) die Errichtung, Erweiterung und Abänderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung grundwassergefährdender Stoffe, wobei Anlagen zur Lagerung von Mengen bis 1.000 l, Jauchegruben, Silosaftsammelgruben sowie Senkgruben, soferne letztere nicht größer sind als sie für die Sammlung von Abwässern von Ein- bzw. Zweifamilienhäusern errichtet werden müssen, ausgenommen sind;
d) die Versickerung und Verrieselung von Kühlwässern und Abwässern, soweit diese über die normale land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgeht;
e) die Errichtung, Erweiterung und Abänderung gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen, bei denen grundwassergefährdende Stoffe oder Abwässer anfallen sowie von landwirtschaftlichen Intensivbetrieben, bei denen der Viehbestand drei Düngeeinheiten pro ha selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche übersteigt;
f) die Errichtung von Schutz- und Regulierungsbauten.
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