§ 4
Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Plänen) anzuzeigen:
a) die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, soferne sie unter die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 fallen;
b) die Herstellung und Umlegung von Straßen;
c) die Herstellung von Entwässerungsanlagen mit Versickerung der Drainagewässer, soferne diese Anlagen nicht ohnehin gemäß § 40 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen.
Im Sinne des § 34 Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes kommt dem Land Oberösterreich, vertreten durch das Landeswasserversorgungsunternehmen, und dem Wasserleitungsverband Vöckla-Ager Parteistellung zu.
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